Nimmt ein Arbeitnehmer Elternzeit, dann kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für die Dauer der Elternzeit anteilig kürzrn. Dies ist im § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG so geregelt. Was aber ist, wenn das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Elternzeit endet, also Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.
Das BAG hat nun mit Urteil vom 19.05.2015 (9 AZR 725/13) entschieden, dass in derartigen Fällen dem Arbeitgeber kein Kürzungsrecht mehr zusteht.
Geklagt hatte eine Erzieherin, die nach der Geburt ihres Sohnes im Dezember 2010 ab Mitte Februar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 15.05.2012 in Elternzeit gewesen war. Nachdem sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 – 2012 verlangt hatte, erklärte der Arbeitgeber im September 2012 die Kürzung des Erholungsurlaubs der Klägerin wegen der Elternzeit.
Zu Unrecht, denn die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht, so die Richter.
Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nämlich nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Dieser verdankt seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Ist der Abgeltungsanspruch aber entstanden, bildet er einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.
Die Beklagte konnte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15.05.2012 mit ihrer Kürzungserklärung im September 2012 den Anspruch der Klägerin auf Erholungsurlaub wegen der Elternzeit nicht mehr verringern.
Fazit:
Arbeitgeber müssen also künftig darauf achten, dass die Kürzung des Urlaubsanspruchs noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses vorgenommen und dies auch entsprechend dokumentiert wird.