Ein Arbeitgeber kann regelmäßig nur dann erfolgreich aus betrieblichen Gründen kündigen, wenn in seinem Betrieb kein anderer (auch unterwertiger) Arbeitsplatz frei ist, den er vorrangig dem zu kündigenden Arbeitnehmer anbieten müsste. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus § 1 Abs. 2 KSchG. Lediglich höherwertige Arbeitsplätze oder solche unterwertigen Arbeitsplätze, die vom Arbeitnehmer als Beleidigung empfunden werden, wenn diese angeboten werden, finden keine Berücksichtigung. So braucht also beispielsweise der Arbeitgeber der zu kündigenden Assistentin der Geschäftsleitung nicht die freie Stelle einer Raumpflegerin anbieten.
Nachdem in der Praxis Kündigungsrechtsstreitigkeiten oft in Wahrheit nicht deshalb geführt werden, um tatsächlich den Arbeitsplatz zu erhalten, sondern um den Arbeitgeber dazu zu bewegen sich „freizukaufen“, also eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu bezahlen, kämpfen manche Arbeitnehmer mit durchaus harten Bandagen. So hat in einem vom Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 29.08.2013 – 2 AZR 809/12) letztinstanzlich entschiedenen Fall eine Arbeitnehmerin, die in der Textilindustrie beschäftigt war, und bei der sich der Arbeitgeber entschlossen hatte, die Produktion nach Tschechien zu verlegen und deshalb allen Mitarbeitern in der Produktion betriebsbedingt gekündigt hatte, sich gegen die Beendigung mit der Argumentation zur Wehr gesetzt, der Arbeitgeber hätte keine Beendigungskündigung, sondern er hätte als milderes Mittel lediglich eine Änderungskündigung aussprechen dürfen und ihr gleichzeitig eine Weiterbeschäftigung in Tschechien anbieten müssen. Nur so hätte sie die Möglichkeit gehabt, über einen Umzug nach Tschechien nachzudenken.
Dies ging dann dem Bundesarbeitsgericht doch entschieden zu weit, denn die aus § 1 Abs. 2 KSchG folgende Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung – ggf. im Wege der Änderungskündigung – eine Weiterbeschäftigung zu geänderten, möglicherweise auch zu erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen anzubieten, bezieht sich grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Arbeitgebers. Der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes ist gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nur auf Betriebe anzuwenden, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen, so die Richter.