Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Mindesturlaub ergibt sich dabei zwingend aus dem Bundesurlaubsgesetz. Abweichungen zu Gunsten des Arbeitnehmers können sich aus Tarifvertrag oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nunmehr mit der Frage befasst, ob ein solcher Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub auch dann besteht, wenn in einem Kalenderjahr der Arbeitnehmer gar nicht gearbeitet hat, weil er mit dem Arbeitgeber unbezahlten Sonderurlaub vereinbart hatte. Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin vom 1. Januar bis zum 30. September, dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unbezahlten Sonderurlaub genommen.
Das BAG hat in seinem Urteil vom 06.05.2014 (9 AZR 678/12) den Anspruch auf Mindesturlaub letztinstanzlich bejaht.
Der von den Parteien vereinbarte Sonderurlaub stand nach Auffassung des Gerichts dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres nicht entgegen. Nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG unabdingbar. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das BUrlG bindet den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an.
Anmerkung:
Gesetzliche Spezialregelungen können im Einzelfall den Arbeitgeber zur Kürzung berechtigten. Beispielsweise besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) oder Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG).