Regelmäßig ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag geregelt. Fehlt eine solche Regelung oder liegt beispielsweise kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor, dann gilt die betriebsüblichen Arbeitszeit als vereinbart und geschuldet. Dieser Grundsatz gilt, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, auch für außertarifliche Angestellte, wie das BAG nunmehr in seinem Urteil vom 15.05.2013 (10 AZR 325/12) ausdrücklich klargestellt hat. Nach der betriebsüblichen Arbeitszeit bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Anwesenheit und zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Eine deutliche Unterschreitung der so festgestellten Zeiten kann zur Gehaltskürzung führen.
(Quelle: beck-online)