Aufhebungsverträge werden oft aus unterschiedlicher Motivation geschlossen. Derjenige, um den es heute geht, ist der Fall, dass dem Arbeitnehmer für den Fall, dass er den vorgelegten Aufhebungsvertrag nicht sofort unterschreibt, mit einer fristlosen Kündigung und vielleicht sogar einer Strafanzeige gedroht wird. So hat ein Arbeitgeber gehandelt, der seinem Arbeitnehmer, einem Lageristen, vorgeworfen hatte, er hätte 2 Fertigsuppen entwendet und verzehrt. Obwohl der einschlägige Manteltarifvertrag bei Aufhebungsverträgen eine (verzichtbare) Widerrufsfrist von 3 Werktagen vorsieht, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht nur unterschreiben lassen, dass das Arbeitsverhältnis noch am gleichen Tag ohne Abfindung endet, sondern ihn auch noch auf sein Klagerecht verzichten lassen.
Noch am gleichen Tag focht der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an und wollte, nachdem der Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt hat, vor dem Arbeitsgericht feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch den Aufhebungsvertrag beendet worden sei, sondern fortbestehe. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Androhung einer außerordentlichen Kündigung angesichts des langjährigen, unbelasteten Bestands des Arbeitsverhältnnisses unverhältnismäßig gewesen wäre. Während das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Landesarbeitsgericht der Berufung des Klägers stattgegeben.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.03.2015 (6 AZR 82/14) auf die Revision des Arbeitgebers wiederum das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BAG kam es nämlich auf die Wirksamkeit des Verzichts auf die tariflich eröffnete Widerrufsmöglichkeit nicht an, weil der Kläger innerhalb der Widerrufsfrist keinen Widerruf erklärt hatte. Der im Aufhebungsvertrag vorgesehene Klageverzicht nimmt dem Kläger jedoch im Ergebnis die Möglichkeit, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten. Das ist, so die Richter, mit dem gesetzlichen Leitbild nur zu vereinbaren, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich war. Ist der Klageverzicht nämlich Teil eines Aufhebungsvertrags, der zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt dieser Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen, wenn ein verständiger Arbeitgeber die Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Das Landesarbeitsgericht hat also aufzuklären, ob eine widerrechtliche Drohung vorgelegen hat.
Hinweis:
Wer als Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, der verzichtet damit auf Kündigungsschutz. Losgelöst davon, dass damit meist auch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld einhergeht, sollte grundsätzlich kein Aufhebungsvertrag unterschrieben werden, wenn nicht ausreichend Bedenkzeit bestanden hat, insbesondere nicht die Möglichkeit, fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts einzuholen. Dies deshalb, weil nach unterzeichnetem Vertrag die Sicherung der Rechtsposition des Arbeitnehmers deutlich schwieriger wird, als dies in einem Kündigungsrechtstreit der Fall ist. Wer nämlich als Arbeitnehmer lesen und schreiben kann, dem unterstellt das Arbeitsgericht regelmäßig, dass er auch weiß was ein Vertrag ist. Und im deutschen Recht gilt nun einmal der Grundsatz pacta sunt servanda (= Verträge sind einzuhalten) und zwar gleichgültig, ob ein solcher Vertrag nachteilig ist oder nicht. So kann durch eine voreilige Unterschrift leichtfertig der Kündigungsschutz aufs Spiel gesetzt werden.