Rauchen ist out. Während früher in Betrieben und Büros oft deshalb „dicke Luft“ herrschte, weil nicht nur der Chef, sondern auch die Kollegen an ihrem Arbeitsplatz hemmungslos gequalmt haben, haben Arbeitnehmer seit dem Inkrafttreten der Arbeitsstättenverordnung grundsätzlich einen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz, weil die Arbeitsstättenverordnung davon ausgeht, dass auch das Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Deshalb hat jeder Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden.
Dies wusste auch ein Croupier, der in einem hessischen Spielcasino arbeitet und pro Woche 2 Dienste mit jeweils 6 – 10 Stunden in einem abgetrennten Raucherraum wahrzunehmen hatte. Dabei ist nach § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) das Rauchen in Spielbanken grundsätzlich möglich.
Der Croupier verlangte von seiner Arbeitgeberin, ihm ausschließlich einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Er meinte, einen Anspruch auf seinen solchen Arbeitsplatz aus § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) herleiten zu können. Dort heißt es wörtlich:
„(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.“
Da der Arbeitgeber dem Verlangen nicht nachkam zog der Arbeitnehmer schließlich vor Gericht und unterlag letztinstanzlich vor dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10.05.2016 – 9 AZR 347/15).
Die Richter waren der Meinung, dass zwar vom Grundsatz her ein Arbeitnehmer nach der Arbeitsstättenverordnung einen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz habe, im vorliegenden Fall aber die Besonderheit der Ausnahmeregelung im hessischen Nichtraucherschutzgesetzes zu berücksichtigen sei, wonach das Rauchen in Spielbanken grundsätzlich möglich ist. Die Kollision der beiden Normen wird dahingehend aufgelöst, dass der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen hat. Genau das hatte die Arbeitgeberin in diesem Fall allerdings getan. Sie hatte
- eine bauliche Trennung des Raucherraums vorgenommen,
- für eine Be- und Entlüftung des Raucherraums gesorgt und
- für eine zeitliche Begrenzung der Tätigkeit des Croupiers im Raucherraum gesorgt.
Weitere Schutzmaßnahmen waren nicht erforderlich, weil die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung Weiteres nicht zuließen.