Das Bundesarbeitsgericht hat sich im Urteil vom 22.10.2015 (6 AZR 538/14) mit den Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen auseinandergesetzt, die statt direkt über den Arbeitgeber über das Konto eines Dritten abgewickelt werden, und das Vorliegen einer inkongruenten Leistung verneint, soweit die Lohnzahlung durch den Dritten insolvenzfest vereinbart war und das Konto als Arbeitgeberkonto zu werten ist. Eine insolvenzfeste dreiseitige Vereinbarung soll hierbei bereits dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer wusste, dass die Zahlung über das Konto eines Dritten erfolgte und sich hiermit stillschweigend einverstanden erklärte.
Entgeltzahlungen sind grundsätzlich kongruent. Eine Inkongruenz liegt jedoch immer dann vor, wenn die konkrete Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweicht, das zwischen Arbeitnehmer als Insolvenzgläubiger und Schuldner besteht, sofern die Abweichung von der nach dem Inhalt des Anspruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung mehr als geringfügig ist und nicht mehr der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen entspricht. Hat der Arbeitnehmer also keinen Anspruch darauf, dass seine Forderung in der gewählten Art durch einen Dritten erfüllt wird, liegt darin im Regelfall eine nicht unerhebliche Abweichung vom üblichen Erfüllungsweg und damit eine inkongruente Leistung.
Liegt einer Entgeltzahlung, die über das Konto eines Dritten erfolgt, jedoch eine insolvenzfeste dreiseitige Abrede zugrunde, ist die Zahlung in der Regel kongruent. Eine Entgeltzahlung, die über das Konto eines Dritten erfolgt, ist deshalb ausnahmsweise kongruent und nicht nach § 131 InsO anfechtbar, wenn es sich bei diesem Konto um das Geschäftskonto des Arbeitgebers handelt und das Entgelt während des gesamten Arbeitsverhältnisses über dieses Konto gezahlt worden ist.