Eine Klausel in einem Insolvenzplan, die vorsieht, dass Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet, aber nach Bestreiten innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts nicht im Klagewege weiterverfolgt haben, bei der Verteilung analog § 189 InsO nicht berücksichtigt werden, lässt den Anspruch der Insolvenzgläubiger materiell-rechtlich unberührt, wenn die Frist versäumt wird. Eine solche Klausel begegnet darum keinen rechtlichen Bedenken. Es bleibt den Insolvenzgläubigern, die die Frist versäumt haben, unbenommen, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Planquote mit einer Leistungsklage gegenüber dem Schuldner durchzusetzen (BAG, Urteil, vom 19.11.2015, 6 AZR 559/14).
Nach § 254 Abs. 1 InsO treten mit der Rechtskraft der Bestätigung des Plans die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein. Dieser allgemeine Grundsatz wird durch § 254b InsO dahingehend konkretisiert, dass zu den Beteiligten auch Insolvenzgläubiger zählen, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, ebenso wie Beteiligte, die dem Plan widersprochen haben. Sieht der Insolvenzplan vor, dass bestrittene Forderungen bei der Verteilung analog § 189 InsO nur zu berücksichtigen sind, wenn sie innerhalb einer Ausschlussfrist gerichtlich verfolgt werden, zieht dies nicht den Untergang der Forderung nach sich und steht darum der Klage auf Zahlung der Quote, die für Forderungen ihrer Art im Insolvenzplan festgeschrieben wurde, nicht entgegen.
Beteiligte des Insolvenzplanverfahrens, deren Forderungen nicht zur Tabelle festgestellt worden sind, müssen ebenso wenig wie „Nachzügler“ vor einer Leistungsklage den Anspruch erst durch das Prozessgericht feststellen lassen, wenn sie lediglich die Planquote fordern.
Wird mit der Leistungsklage dagegen ein die Planquote übersteigender Betrag gefordert, ist die Klage insoweit nur begründet, wenn die bestrittene Forderung nach § 255 Abs. 1 InsO wiederaufgelebt ist. Das setzt einen Rückstand mit der Erfüllung der Forderung iSv. § 256 Abs. 1 InsO voraus.