Die Kirchen klagen in den letzten Jahren darüber, dass die Zahl der Kirchenaustritte stark zugenommen haben. In Art. 4 des Grundgesetzes ist die Religionsfreiheit verankert. Zu dieser gehört auch die Freiheit keiner Religion anzugehören oder aber aus der Kirche ausgetreten. Trotzdem sollten Kirchenaustritte wohl überlegt sein, da ein solcher unter Umständen arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann, jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kirche selbst ist. Diese Erfahrung musste nun auch ein Sozialpädagoge, der bei einer von einem katholischen Caritasverband getragenen Kinderbetreuung angestellt war, machen. Nachdem sein Austritt bekannt wurde, hat der Arbeitgeber ihm wegen des Kirchenaustritts gekündigt. Zu Recht, wie das Bundesamtsgericht nunmehr mit Urteil vom 25.04.2013 letztinstanzlich entschieden hat (BAG, Urt. v. 25.04.2013 – 2 AZR 579/12).
Nach Auffassung der Richter hat der Kläger durch seinen Austritt gegen seine arbeitsvertraglichen Loyalitätsobliegenheiten verstoßen. Aufgrund dessen war es dem Beklagten nicht zumutbar, ihn als Sozialpädagogen weiterzubeschäftigen. Nach dem kirchlichen Selbstverständnis leistete der Kläger unmittelbar „Dienst am Menschen“ und nahm damit am Sendungsauftrag der katholischen Kirche teil. Ihm fehlt infolge seines Kirchenaustritts nach dem Glaubensverständnis des Beklagten die Eignung für eine Weiterbeschäftigung im Rahmen der Dienstgemeinschaft. Zwar hat auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Klägers ein hohes Gewicht. Sie musste aber hier hinter das Selbstbestimmungsrecht des Beklagten zurücktreten. Dieser kann im vorliegenden Fall von den staatlichen Gerichten nicht gezwungen werden, im verkündigungsnahen Bereich einen Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, der nicht nur in einem einzelnen Punkt den kirchlichen Loyalitätsanforderungen nicht gerecht geworden ist, sondern sich insgesamt von der katholischen Glaubensgemeinschaft losgesagt hat. Beschäftigungsdauer und Lebensalter des Klägers fielen demgegenüber im Ergebnis nicht ins Gewicht. Für Sozialpädagogen gibt es zudem auch außerhalb der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen Beschäftigungsmöglichkeiten.
Der Kläger wird durch die Kündigung auch nicht iSv. § 1, § 7 AGG diskriminiert. Die Ungleichbehandlung wegen seiner Religion ist nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 AGG gerechtfertigt.
Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 25.04.2013