Bei der Berechnung des pfändungsfreien (und damit nicht in die Insolvenzmasse fallenden) Arbeitsentgelts ist ein Ehegatte zu berücksichtigen, wenn der Schuldner ihm tatsächlich Unterhalt leistet. Bei Ehegatten, die in häuslicher Gemeinschaft leben, ist hiervon grundsätzlich auszugehen. Bei getrennt lebenden Ehegatten muss der Schuldner jedoch nachweisen, dass er wirklich Unterhalt leistet. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 28.08.2013 (10 AZR 32312).
Der Betrag aus dem Arbeitseinkommen, welcher unpfändbar ist und daher jedenfalls dem Schuldner zusteht, erhöht sich, sofern er aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt. Der Schuldner muss den Unterhalt – freiwillig oder durch Beitreibung – leisten. Im Verhältnis zwischen Ehegatten kommt es dabei nicht darauf an, ob der Schuldner tatsächlich einen Geldbetrag für den Unterhalt des Ehegatten abzweigt; dieser ist schon dann zu berücksichtigen, wenn der Schuldner aufgrund beiderseitiger Verständigung angemessen zum Familienunterhalt beiträgt. Bei Ehegatten, die in häuslicher Gemeinschaft leben, ist grundsätzlich von gegenseitigen Unterhaltsleistungen, durch die die Kosten des Familienunterhalts gemeinsam bestritten werden, auszugehen.
Der getrennt lebende Ehegatte hat nach § 1361 Abs. 1 BGB Anspruch auf angemessenen Unterhalt, der im Unterschied zum Familienunterhalt grundsätzlich als monatliche Geldrente zu leisten ist. Der getrennt lebende Ehegatte wird bei der Bemessung des unpfändbaren Einkommens des Schuldners nur dann berücksichtigt, wenn der Schuldner diesen Unterhalt auch tatsächlich leistet. Die Vermutung wechselseitiger Erbringung von Unterhaltsleistungen durch Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft greift hier nicht.