Gestattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Kopien aus der Personalakte zu fertigen, dann besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt Einsicht in die Personalakte zu nehmen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12.07.2016 (9 AZR 791/14) entschieden. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtspflicht des Arbeitgebers noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber den Antrag auf Einsicht unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unter Hinweis auf sein Hausrecht abgelehnt, allerdings dem Arbeitnehmer gestattet, Kopien aus der Personalakte zu fertigen. Damit wird nach Auffassung der Richter dem einem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch vorgelagerten Transparenzschutz hinreichend entsprochen.