Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht ein Vertrauensverhältnis und die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Dieses ist gestört, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer verdächtigt, dass er ihn bestohlen hat oder fortlaufend bestiehlt. Steht ein solcher Diebstahl fest, rechtfertigt dies regelmäßig eine fristlose Kündigung.
Aber auch der bloße Verdacht kann unter dem Gesichtspunkt einer sog. Verdachtskündigung eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Da die Anforderungen hierfür recht hoch sind, versuchen Arbeitgeber manchmal es nicht bei der Verdachtskündigung zu belassen, sondern den Arbeitnehmer zu überführen. Zu diesem Zweck hatte in einem nunmehr vom Bundesarbeitsgericht letztinstanzlich entschieden Fall ein Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer des Diebstahls verdächtigt hat, in dessen Abwesenheit seinen Spind geöffnet und dabei auch gestohlene Ware gefunden.
Wer jetzt glaubt, damit sei die Sache klar und der Arbeitgeber hätte nunmehr einen Beweis, auf den er seine Kündigung stützen kann übersieht, dass das Öffnen des Spinds in Abwesenheit des Arbeitnehmers einen ungerechtfertigten Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Deshalb hat das BAG in seinem Urteil vom 20.06.2013 (2 AZR 546/12) eine Verwertung der gewonnenen Beweise im Rahmen des Kündigungsrechtsstreits für unzulässig erachtet und dazu ausgeführt:
„Die Verwertung von Beweismitteln, die die Beklagte aufgrund der in Abwesenheit des Klägers und insoweit für ihn heimlich erfolgten Durchsuchung gewonnen hat, ist im Streitfall ausgeschlossen. Dies folgt – sofern sich ein entsprechendes Verbot nicht bereits unmittelbar aus § 32 BDSG ergibt – daraus, dass mit der prozessualen Verwertung der Beweismittel durch Beweiserhebung ein – erneuter bzw. fortgesetzter – Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers einherginge, ohne dass ein solcher Eingriff durch überwiegende Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre. Das Verwertungsverbot impliziert ein Erhebungsverbot und schließt es aus, Personen, die die Schrankkontrolle selbst durchgeführt haben oder zu ihr hinzugezogen wurden, als Zeugen zu vernehmen (zum Beweiserhebungsverbot vgl. BAG 23. April 2009 – 6 AZR 189/08 – Rn. 26, aaO; 10. Dezember 1998 – 8 AZR 366/97 – zu II 1 der Gründe).“