Zivilrechtliche Streitigkeiten sind aus Sicht des Rechtsanwalts oft mühsam, weil viel geschrieben werden muss. Gerade dann, wenn sich der Sachverhalt auch in Anlagen zum Schriftsatz wieder finden lässt, könnte man, um sich Zeit und der Sekretärin Schreibarbeit zu sparen, auf die Idee kommen, sich kurz zu fassen und stattdessen auf die Anlagen Bezug nehmen.
Wer so als Rechtsanwalt arbeitet läuft nicht nur Gefahr, dass durch sein Verschulden der Rechtsstreit verloren geht, sondern produziert auch einen Haftungsfall. Dies deshalb, weil die bloße Bezugnahme auf Anlagen nach der Rechtsprechung der Obergerichte gerade nicht ausreicht, sondern sich der Sachverhalt uneingeschränkt aus dem schriftsätzlichen Vortrag ergeben muss. Dies hat nunmehr auch für Arbeitsrechtsstreitigkeiten das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16. Mai 2012 – 5 AZR 347/11) nochmals klargestellt. In dem vom Gericht zu entscheidenden Rechtsstreit ging es um die Abgeltung von Überstunden. Hier hatten die Anwälte den Fehler gemacht nicht substantiiert vorzutragen, sondern stattdessen lediglich auf Anlagen Bezug zu nehmen, in denen der Arbeitnehmer die von ihm geleisteten Überstunden aufgeschrieben hatte.
Das Gericht hat dazu ausgeführt:
„Ihrer Darlegungslast genügen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber durch die bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Anlagen beigefügte Stundenaufstellungen oder sonstige Aufzeichnungen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (BGH 2. Juli 2007 – II ZR 111/05 – Rn. 25 mwN, NJW 2008, 69; vgl. auch BVerfG 30. Juni 1994 – 1 BvR 2112/93 – zu III 2 a der Gründe, NJW 1994, 2683). Die Darlegung der Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer bzw. die substantiierte Erwiderung hierauf durch den Arbeitgeber hat vielmehr entsprechend § 130 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen.“