Nach § 626 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein solch wichtiger Grund liegt nach der Entscheidung des BAG vom 24.01.2013 – 2 AZR 453/11 – nicht bereits in einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder der (drohenden) Insolvenz des Arbeitgebers als solcher vor.
Dem Arbeitgeber muss für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar sein. Das ist bei einer betriebsbedingten Kündigung regelmäßig nicht der Fall. Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten. Grund hierfür sei bereits, dass allein der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko trage. Dieser Grundsatz komme auch in den insolvenzrechtlichen Regelungen wie § 113 S. 1, 2 InsO zum Ausdruck. Danach steht – selbst bei Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Arbeitsvertrag – auch dem Insolvenzverwalter bei betrieblichen Gründen nur das Recht zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von bis zu drei Monaten zu.