Gelten in einem Arbeitsverhältnis Ausschlussfristen, sei es, dass diese einzelvertraglich vereinbart worden sind oder aber ein anwendbarer Tarifvertrag eine solche enthält, dann ist stets besondere Vorsicht geboten.
Ausschlussfristen können einfach oder doppelt geregelt sein. Bei einer einfachen Ausschlussfrist ist regelmäßig eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Vertragspartner innerhalb einer näher bestimmten Frist erforderlich. Bei einer doppelten Ausschlussfrist kommt noch die gerichtliche Geltendmachung innerhalb einer weiteren Frist dazu.
Das BAG hat in seinem Urteil vom 16.03.2016 (4 AZR 421/15) klargestellt, dass eine einfache tarifvertragliche Ausschlussfrist dann nicht gewahrt ist, wenn innerhalb der laufenden Frist lediglich die Klage bei Gericht eingereicht, diese aber nicht mehr innerhalb der Frist der beklagten Partei zugestellt worden ist, denn die Regelung des § 167 ZPO, der im Zivilprozess eine Rückwirkung vorsieht, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, ist hier nicht anwendbar. Das BAG folgt damit seiner langjährigen Rechtsprechung, wonach der Gläubiger einer Forderung sich den Zeitverlust durch die in der Sache nicht zwingend erforderliche Inanspruchnahme des Gerichts selbst zuzurechnen hat.