Wer Elternzeit beansprucht muss dies schriftlich machen. Dies ist in § 16 Abs. 1 BEEG so geregelt. Wird die Schriftform nicht eingehalten, führt dies zur Nichtigkeit der Erklärung, § 125 S. 1 BGB. Durch Telefax oder E-Mail wird die Schriftform nicht gewahrt. Dies hat nunmehr das BAG in seinem Urteil vom 10.05.2016 (9 AZR 145/15) so entschieden.
In dem entschiedenen Rechtsstreit war der Klägerin mit Schreiben vom 15.11.2013 das Arbeitsverhältnis gekündigt worden. Im Rahmen der Kündigungsschutzklage machte diese geltend, der Arbeitgeber habe wegen § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG nicht kündigen dürfen, weil sie nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10.06.2013 mitgeteilt habe, dass sie für 2 Jahre Elternzeit in Anspruch nehme. Während die Klägerin sowohl beim Arbeitsgericht als auch beim Landesarbeitsgericht erfolgreich war, hat nun aber das BAG im Rahmen der Revision dem Arbeitgeber Recht gegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 15.11.2013 aufgelöst worden ist.
Der Klägerin habe nämlich der Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG nicht zugestanden, weil mit einem Telefax die in § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten sei, was wiederum nach § 125 S. 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung führt.
Das BAG hat dann weiter dazu ausgeführt, dass unter besonderen Umständen dem Arbeitgeber Treuwidrigkeit zur Last gelegt werden könne, wenn er sich darauf beruft, dass der Schriftformerfordernisse des § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG nicht gewahrt sei, § 242 BGB, dass aber im entschiedenen Rechtsstreit solche Besonderheiten nicht vorlägen.