Wer arbeitsunfähig krank ist, der hat grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt worden ist. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte spricht dabei von grobem Verschulden gegen sich selbst. Ein solches liegt allerdings nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 18.03.2015 – 10 AZR 99/14 ) hat sich nun mit der Frage befasst, ob ein alkoholabhängiger Arbeitnehmer, der bereits mehrfach Entzugstherapien durchgeführt hat auch bei einem neuerlichen Rückfall Entgeltfortzahlung verlangen kann und hat dies im Ergebnis bejaht, denn bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden, so die Richter.
Bei einer Alkoholabhängigkeit handelt es sich um eine Krankheit. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausgegangen werden.
Die Entstehung der Alkoholsucht ist vielmehr multikausal, wobei sich die unterschiedlichen Ursachen wechselseitig bedingen. Dies gilt im Grundsatz auch bei einem Rückfall nach einer durchgeführten Therapie. Im Hinblick auf eine Abstinenzrate von 40 bis 50 % je nach Studie und Art der Behandlung kann nach einer durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme jedoch ein Verschulden des Arbeitnehmers an einem Rückfall nicht generell ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber kann deshalb in diesem Fall das fehlende Verschulden bestreiten.
Das Arbeitsgericht hat dann ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Arbeitnehmer den Rückfall schuldhaft i.S.d. § 3 Abs. 1 EFZG herbeigeführt hat. Lässt sich dies nicht eindeutig feststellen, weil ein Ursachenbündel hierfür vorliegt, geht dies zulasten des Arbeitgebers.