Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während bestehender Schwangerschaft ist grundsätzlich unwirksam. Dies ist den meisten Arbeitgebern auch bekannt. Wer es trotzdem versucht, riskiert, jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmerin vor Gericht geht, nicht nur eine schlechte Presse, sondern auch zur Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG verurteilt zu werden.
So hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12.12.2013 (8 AZR 838/12) einer Arbeitnehmerin eine Entschädigung in Höhe von 3.000 € zugesprochen, die ihr Arbeitgeber trotz bestehender Schwangerschaft gekündigt hatte. Die Klägerin wurde nach Auffassung des BAG wegen ihrer Schwangerschaft von der Beklagten ungünstiger behandelt und daher wegen ihres Geschlechtes benachteiligt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AGG in Verbindung mit § 1 AGG), so dass nach § 15 Abs. 2 AGG ein Entschädigungsanspruch besteht.