In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, muss bei einer beabsichtigten Massenentlassung nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG die Unterrichtung des Betriebsrats im Rahmen des sog. Konsultationsverfahrens auch auf die betroffenen Berufsgruppen beziehen. Erfolgt allerdings die beabsichtigte Entlassung zum Zwecke der Betriebsstilllegung, dann genügt eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats, aus der sich entnehmen lässt, dass der Betriebsrat seinen Beratungsanspruch als erfüllt ansieht. Dies hat das BAG mit Urteil vom 09.07.2016 (6 AZR 405/15) so entschieden.
In dem Rechtsstreit hatte der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin eine Betriebsstilllegung beschlossen und deshalb den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung aller Arbeitnehmer im Rahmen einer Massenentlassung unterrichtet, ohne allerdings die betroffenen Berufsgruppen mitzuteilen. Der Betriebsrat hat dennoch im Rahmen eines abgeschlossenen Interessenausgleichs bestätigt, dass er vollständig unterrichtet und das Konsultationsverfahren nach abschließender Beratung beendet sei. Der Insolvenzverwalter erstattete daraufhin Massenentlassungsanzeige und kündigte sämtliche Arbeitsverhältnisse. Eine Mitarbeiterin erhob gegen die Kündigung Klage und rügte, dass die Kündigung wegen fehlerhafter Durchführung des Konsultationsverfahrens unwirksam sei, weil die Angaben bezüglich der Berufsgruppen hätten zwingend erteilt werden müssen.
Wie bereits die Vorinstanzen vermochte das BAG die Auffassung der Klägerin nicht zu teilen, so dass die Revision keinen Erfolg hatte. Das Gericht hat dabei offen gelassen, ob in derartigen Fällen die fehlende Information über die Berufsgruppen im Falle einer Betriebsstilllegung überhaupt nachteilige Rechtsfolgen für den Arbeitgeber haben könne, denn im vorliegenden Fall sei die fehlerhafte Unterrichtung jedenfalls durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats im Interessenausgleich geheilt worden.
Anmerkung:
Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen lauern für den Arbeitgeber zahlreiche Fallstricke. Deshalb sollten Sie als Arbeitgeber, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden und unnötige Rechtsstreiten zu umgehen, unbedingt rechtzeitig kompetente anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Dies gilt erst recht, wenn Beteiligungen des Betriebsrats und Massenentlassung im Raum steht.
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