Arbeitnehmer dürfen nicht wegen ihres Alters diskriminiert werden. So ist es im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Wird dagegen verstoßen, droht nicht nur Schadenersatz und Entschädigung, sondern Arbeitnehmer haben auch einen Anspruch auf Gleichstellung. Diese Regelung, die vom Gesetzgeber an sich geschaffen wurde, um ältere Arbeitnehmer zu schützen, kann aber umgekehrt auch auf den Schutz jüngerer Arbeitnehmer übertragen werden.
Gerade, wenn es um die Gewährung von Urlaub geht, werden nämlich manchmal jüngere Arbeitnehmer schlechter behandelt als ältere, weil sie einen geringeren Urlaubsanspruch haben.
Das Bundesarbeitsgericht hat aber nunmehr mit Urteil vom 21.10.2014 (9 AZR 956/12) entschieden, dass jüngere Arbeitnehmer nicht automatisch dadurch diskriminiert werden, dass der Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern mehr Urlaubstage gewährt. Jedenfalls dann nicht, wenn die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist.
Geklagt hatte eine Mitarbeiterin eines Schuhherstellers, die lediglich Anspruch auf 34 Urlaubstage hatte, während der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres 36 Urlaubstage, und damit 2 Urlaubstage mehr, zubilligt. Sie fühlte sich durch diese Regelung, die ältere Arbeitnehmer gegenüber jüngeren bevorzugt, diskriminiert und verlangte beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass auch sie Anspruch auf 36 Urlaubstage habe.
Nachdem bereits die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatte, hat die Klägerin nun letztinstanzlich auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Die Beklagte hat mit ihrer Einschätzung, die in ihrem Produktionsbetrieb bei der Fertigung von Schuhen körperlich ermüdende und schwere Arbeit leistenden Arbeitnehmer bedürften nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längerer Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer, ihren Gestaltungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten, so die Richter.
Dies gilt auch für ihre Annahme, zwei weitere Urlaubstage seien aufgrund des erhöhten Erholungsbedürfnisses angemessen, zumal auch der Manteltarifvertrag der Schuhindustrie vom 23. April 1997, der mangels Tarifbindung der Parteien keine Anwendung fand, zwei zusätzliche Urlaubstage ab dem 58. Lebensjahr vorsah.
Anmerkung:
Das Gericht hat hier eine Diskriminierung deshalb abgelehnt, weil nach seiner Auffassung die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt war. Eine allgemeine Aussage dazu, dass ältere Arbeitnehmer allein aufgrund ihres Alters mehr Urlaub beanspruchen können als jüngere Arbeitnehmer, hat das Bundesarbeitsgericht damit allerdings nicht getroffen. Gibt es also keinen Differenzierungsgrund, wie beispielsweise bei einem Bürojob, bei dem keine längeren Erholungszeiten aufgrund des Alters erforderlich sind, dann könnte es durchaus sein, dass das BAG anders urteilen würde.