Kollegialer Umgang im Betrieb ist für jeden Arbeitgeber wünschenswert. Dies darf allerdings nicht so weit gehen, dass hierdurch gemeinsam der Arbeitgeber geschädigt wird. Andernfalls droht der Verlust des Arbeitsplatzes.
Diese Erfahrung machte nunmehr vor dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16.07.2015 – 2 AZR 85/15) der IT-Verantwortliche eines Oberlandesgerichts, der während der Arbeitszeit am dienstlichen PC privat beschaffte Bild- und Tonträger zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche DVD- bzw. CD Rohlinge kopiert hatte.
Das BAG als letzte Instanz hat nun entschieden, nachdem die Vorinstanzen der Kündigungsschutzklage stattgegeben hatten, dass dies bereits eine fristlose Kündigung rechtfertigt, ohne dass es darauf ankomme, ob gleichzeitig gegen das Urheberrecht verstoßen worden sei. Während das LAG als Vorinstanz die Kündigung noch als unwirksam ansah, weil schon unklar sei, welchen Tatbeitrag gerade der Kläger zu den in Rede stehenden Kopier- und Brennvorgängen geleistet habe und zudem das beklagte Land durch lediglich eigene Ermittlungen – ohne Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden – weder eine umfassende, den Kläger möglicherweise entlastende Aufklärung leisten, noch den Beginn der zweiwöchigen Frist für die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung habe hemmen können und es auch gegenüber den anderen Beteiligten keine vergleichbaren Maßnahmen ergriffen und den Personalrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet habe, spielt all dies nach Auffassung des BAG keine Rolle.
Nach Auffassung der Bundesrichter kommt nämlich eine (fristlose) Kündigung auch dann in Betracht, wenn der Kläger nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen, sondern dabei mit anderen Bediensteten zusammengewirkt oder das Herstellen von „Raubkopien“ durch diese bewusst ermöglicht hat. Aus dem Umstand, dass es ihm erlaubt gewesen sein mag, seinen dienstlichen Rechner für bestimmte andere private Zwecke zu nutzen, konnte er nicht schließen, ihm seien die behaupteten Kopier- und Brennvorgänge gestattet.
Die fristlose Kündigung ist ebenso wenig deshalb unwirksam, weil das beklagte Land Ermittlungen zunächst selbst angestellt und nicht sofort die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet hat. Ein solches Vorgehen ist dem Arbeitgeber grundsätzlich unbenommen. Solange er die Ermittlungen zügig durchführt, wird auch dadurch der Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB gehemmt.
Nicht entscheidend ist, welche Maßnahmen das beklagte Land gegenüber den anderen Bediensteten ergriffen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet im Rahmen verhaltensbedingter Kündigungen grundsätzlich keine Anwendung. Im Übrigen ist nicht festgestellt, inwieweit sich die Sachverhalte unter Berücksichtigung der Einzelheiten und der Stellung der anderen Beschäftigten wirklich gleichen.
Anmerkung:
Da auch die Anhörung des Personalrats ordnungsgemäß erfolgte, hat das BAG das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Betrachtet man den Fall genau, dann wird die fristlose Kündigung bereits deshalb gerechtfertigt, weil der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit CD-Rohlinge bzw. DVD-Rohlinge des Arbeitgebers verwendet hat. Im Arbeitsrecht gilt nämlich der Grundsatz „Wer stiehlt, der fliegt“, der vom Bundesarbeitsgericht bereits mehrfach angewendet und auch abgesegnet worden ist. Bereits der Diebstahl eines Kugelschreiber oder das Anfertigen von Fotokopien zu privaten Zwecken kann ausreichend sein, um eine (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.