Versorgungsordnungen sehen oftmals vor, dass Arbeitnehmer, die bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ein Höchstalter überschritten haben, keinen Anspruch mehr auf Betriebsrente haben. Das Bundesarbeitsgericht hat sich nun in seinem Urteil vom 18.04.2014 (3 AZR 69/12) mit der Frage befasst, ob es rechtlich zulässig ist, dass Arbeitnehmer, – wenn die Versorgungsordnung eine zehnjährige Wartezeit vorsieht – bei Erfüllung der Wartezeit das 55 Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen, so dass also faktisch bei Beschäftigungsbeginn ab dem 45 Lebensjahr kein Anspruch auf Betriebsrente mehr erworben werden kann und dies im Ergebnis verneint.
Nach Auffassung der Richter ist die Bestimmung nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Denn sie führe zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von §§ 1, 3 Abs. 1 AGG und § 7 AGG, da sie Mitarbeiter, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, von den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung ausschließe. Eine Rechtfertigung nach § 10 Satz 1 und 2, Satz 3 Nr. 4 AGG liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor, weil damit auch Arbeitnehmer, die noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können, von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden.