Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2015 (6 AZR 186/14) entschieden, dass die Voraussetzungen der Unentgeltlichkeitsanfechtung von Zahlungen des später insolventen Arbeitgebers an Arbeitnehmer im Rahmen eines Vergleichs bei Freistellung nicht vorliegen.
Zahlungen, die im Rahmen eines wirksam geschlossenen Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für die geleistete Arbeit vorgenommen werden, sind grundsätzlich entgeltlich und damit nicht nach § 134 InsO wegen Unentgeltlichkeit anfechtbar. Entgeltlich sollen daneben nach der Rechtsprechung auch Zahlungen sein, die aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen erfolgen, welche unter Durchbrechung des Grundsatzes „kein Entgelt ohne Arbeit“ eine Entgeltzahlungspflicht ohne Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vorsehen. Denn mit derartigen Zahlungen erfülle der Arbeitgeber lediglich seine Hauptleistungspflicht und bringe diese zum Erlöschen. Dies begründe die Entgeltlichkeit der Zahlung.
Wird eine Verbindlichkeit unentgeltlich begründet, sind alle zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit erfolgten Zahlungen unentgeltlich i.S.v. § 134 InsO. Darum können Entgeltzahlungen bei Freistellung auch unentgeltlich sein.
Hier ist zu unterscheiden:
- Erfolgt die Freistellung im Wege eines Vergleichs, ist in der Regel davon auszugehen, dass dies seinen Grund in der ungewissen Sach- und Rechtslage hat. Das führt zur Entgeltlichkeit der in Erfüllung des Vergleichs für die Zeit der Freistellung geleisteten Zahlungen.
- Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aber einseitig suspendiert, ohne dass der Beschäftigung überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen und nimmt der Arbeitnehmer die Freistellung gleichwohl hin, sind die während der Freistellung erfolgten Entgeltzahlungen unentgeltlich und unterliegen dann der erleichterten Anfechtung nach § 134 InsO.