Endet das Arbeitsverhältnis, dann entsteht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oftmals Streit über die Formulierung des Arbeitszeugnisses. Gesetzlich geregelt ist dabei, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer durchschnittlichen Leistungsbeurteilung hat. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Beurteilung, so muss er dies im Falle eines Rechtsstreits beweisen. Möchte dagegen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schlechter als durchschnittlich beurteilen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Leistungen des Arbeitnehmers unterdurchschnittlich waren.
Für Streit sorgt immer wieder die Frage, ob in einem Arbeitszeugnis sich der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit bedanken und ihm gute Wünsche für die Zukunft aussprechen muss. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in seinem Urteil vom 11. Dezember 2012 (9 AZR 227/1) klargestellt, dass ein solcher Anspruch nicht besteht, weil es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.
Das einfache Zeugnis muss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger leitete einen Baumarkt der Beklagten. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte ihm die Beklagte ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endet mit den Sätzen: „Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Schlusssatz sei unzureichend und entwerte sein gutes Zeugnis. Er habe Anspruch auf die Formulierung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Schlusssätze in Zeugnissen, mit denen Arbeitgeber in der Praxis oft persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck bringen, sind nicht „beurteilungsneutral“, sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren.
Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze formuliert und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stehen, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Auch, wenn in der Praxis, insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, häufig dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt wird, kann daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden, so die Richter.