Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche nach den §§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG müssen grundsätzlich innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden. So ist es in § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG geregelt.In der Rechtsprechung ist bislang unterschiedlich gehandhabt worden, ob zunächst eine außergerichtliche Geltendmachung erforderlich ist oder aber ob die Schriftform auch mit rechtzeitiger Klageerhebung gewahrt wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in seinem Urteil vom 22.05.2014 (8 AZR 662/13) letztverbindlich sich dafür entschieden, dass die rechtzeitige Klageerhebung zur Fristwahrung ausreicht. Zur Fristwahrung genügt es dabei, dass die Klage innerhalb offener Frist bei Gericht anhängig gemacht, also eingereicht wird. Eine Zustellung an den Gegner, also eine sog. Rechtshängigkeit, ist nicht erforderlich, jedenfalls dann nicht, wenn die Zustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Dafür hat das BAG sich einer geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2008, 989) angeschlossen. Danach ist § 167 ZPO grundsätzlich auch anwendbar, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnte. Nur in Sonderfällen kommt die Rückwirkungsregelung nicht zur Anwendung. Im Fall des § 15 Abs. 4 AGG sei keine solche Ausnahme gegeben, so die Richter.