Politische Äußerungen im Betrieb sind oftmals Anlass von Rechtsstreitigkeiten, besonders dann, wenn diese von seiten des Betriebsrats gemacht werden. In seiner Entscheidung vom 17.03.2010 (7 ABR 95/08) hat das BAG jedoch klargestellt, dass dem Arbeitgeber insoweit kein gerichtlich verfolgbarer Unterlassungsanspruch zusteht.
Zwar habe der Betriebsrat nach § 74 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrVG ebenso wie der Arbeitgeber jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Davon werde nicht jede allgemeinpolitische Äußerung erfasst. Verstößt der Betriebsrat gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot, begründe dies jedoch keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers, so das BAG. Die Rechte des Arbeitgebers bei groben Verstößen des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten ergeben sich aus § 23 Abs. 1 BetrVG. Danach könne der Arbeitgeber in einem solchen Fall beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats beantragen. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat sei dagegen gesetzlich nicht vorgesehen.
Anmerkung: Das Ergebnis ist konsequent, denn wegen der Vermögenslosigkeit des Betriebsrats wäre ein Unterlassungsanspruch auch nicht vollstreckbar. Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer bestimmten Betätigung des Betriebsrats muss der Arbeitgeber daher im Wege eines Feststellungsantrages klären lassen. Eine entsprechende gerichtliche Feststellung ist im Falle einer späteren Pflichtverletzung des Betriebsrats, die einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers rechtfertigt, von entscheidender Bedeutung. Voraussetzung für einen Feststellungsantrag ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der begehrten gerichtlichen Entscheidung noch ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Streitfrage hat. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn die Äußerung des Betriebsrats ein politisches Ereignis betrifft, das bereits in der Vergangenheit abgeschlossen ist.