Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind tun gut daran, dies möglichst rasch ihrem Arbeitgeber mitzuteilen. Kündigt dieser nämlich, ohne dass er von der Schwangerschaft wusste, so stellt dies keine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, wie das Bundesarbeitsgericht nunmehr in einem Urteil vom 17.10.2013 (Az.: 8 AZR 742/12) festgestellt hat.
Dem Rechtsstreit lag eine Probezeitkündigung durch den Arbeitgeber zu Grunde. Die Arbeitnehmerin hat daraufhin binnen einer Woche unter Vorlage eines ärztlichen Attests geltend gemacht, dass sie zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits schwanger gewesen sei und verlangte vom Arbeitgeber die „Rücknahme“ der Kündigung. Das erklärte der Arbeitgeber zunächst nicht. Nachdem der Betriebsarzt einen Monat später sowohl die Schwangerschaft als auch ein zwischenzeitlich ausgesprochenes Beschäftigungsverbot bestätigt hatte, erklärte der Arbeitgeber eine Rücknahme der Kündigung. Die Klägerin wollte aber nun keine außergerichtliche Einigung mehr, sondern erhob Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Daraufhin gab der Arbeitgeber ein Anerkenntnis ab, so dass durch Anerkenntnisurteil die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wurde. Das reichte allerdings der Arbeitnehmerin nicht aus, sondern sie verlangte nunmehr noch zusätzlich die Zahlung von 3 Bruttomonatsgehältern als Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. Die Klage blieb insoweit ohne Erfolg, denn die verlangte Rücknahme der Kündigung sei rechtstechnisch nicht möglich gewesen, so die Richter, weil die Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung bereits mit Zugang ihre Wirkung entfaltet. Da der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung von der Schwangerschaft nichts wusste und später die Arbeitnehmerin selbst eine einvernehmliche Lösung abgelehnt hat, konnte das Gericht keinerlei Diskriminierung feststellen.