Eine Unternehmensinsolvenz kommt meist nicht von heute auf morgen, sondern ist ein schleppender Prozess. Deshalb gibt es, wenn ein Unternehmen in die Krise gerät, oft schon vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Investoren, die einerseits gerne den Betrieb übernehmen würden andererseits aber die angehäuften Schulden und die mit einer Übernahme verbundene Mithaftung scheuen. Eine Übernahme findet deshalb dann meist erst im Rahmen des Insolvenzverfahrens statt. Da das Abwarten aber auch erhebliche Nachteile haben kann, gerade wenn es darum geht die Stellung des zu übernehmenden Unternehmens am Markt zu halten, wird immer wieder versucht durch vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten einerseits eine Betriebsübernahme zu verhindern andererseits aber doch bereits das Marktgeschehen entscheidend mit zu beeinflussen.
Eine Lösung kann ich im Einzelfall der Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen der Schuldnerin und dem späteren Betriebserwerber darstellen. Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich mit Urteil vom 29. September 2012 (8 AZR 826/11) klargestellt, dass ein solcher Kooperationsvertrag nicht notwendig einen Betriebsinhaberwechsel darstellt. So kann bereits der Markt sondiert und die Position gehalten oder sogar verbessert werden, ohne in die Haftungsfalle zu geraten.
Im entschiedenen Fall haftete die Übernehmerin, die von der Bundesagentur für Arbeit für Entgeltansprüche aus übergegangenem Recht in Anspruch genommen wurde, nicht als Betriebsübernehmerin auf die Rückzahlung von Insolvenzgeld.
Tipp:
Da es hier auf die konkrete Ausgestaltung und die Umstände des Einzelfalls ankommt, sollte eine solche Vereinbarung nicht ohne intensive anwaltliche Vorberatung abgeschlossen werden, da jede Übernahme nicht nur Chancen, sondern ein erhebliches Haftungsrisiko beinhaltet.