Im Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers muss der Insolvenzverwalter den Zeitpunkt zur Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht so wählen, dass mögliche sozialversicherungsrechtliche Nachteile für den Arbeitnehmer ausgeschlossen sind. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (Az.: 6 AZR 301/12) mit Urteil vom 27.02.2014 letztinstanzlich entschieden.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war im Versandhandel als Einkäuferin beschäftigt. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde am 01.09.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte gemäß § 113 Satz 2 InsO das Arbeitsverhältnis wegen Betriebsstilllegung zum 31.05.2010. Hätte er die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten, wäre das Arbeitsverhältnis erst zum 30.06.2010 beendet worden. Die Klägerin befand sich im Zeitpunkt der Kündigung in Elternzeit. Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlor sie die Möglichkeit, sich weiter beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern (§ 192 SGB V). Dies war dem Insolvenzverwalter bekannt.
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 30.06.2010 beendet worden ist. Sie berief sich auf den Schutz der Familie. Sie meinte, der Insolvenzverwalter habe ermessensfehlerhaft von der Möglichkeit, die Kündigungsfrist nach § 113 Satz 2 InsO abzukürzen, Gebrauch gemacht. Sie habe unter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Art. 6 GG Anspruch auf Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist.
Nachdem die Klägerin bereits in den Vorinstanzen unterlegen war hat das Bundesarbeitsgericht auch die Revision zurückgewiesen. Die sozialversicherungsrechtlichen Folgen sind bei der Kündigung durch den Insolvenzverwalter tatsächlich unbeachtlich, so die Richter. Der Insolvenzverwalter müsse den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an den sich aus § 192 SGB V ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen ausrichten. Dass § 113 InsO für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur einen Schadenersatzanspruch vorsieht, stehe im Einklang mit Art. 6 GG.