Schwangere genießen bekanntlich besonderen Kündigungsschutz nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Da immer mehr kinderlose Paare eine künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen, um sich den Kinderwunsch zu erfüllen, hat die künstliche Befruchtung längst die Arbeitsgerichte erreicht.
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in seinem Urteil vom 26.03.2015 (2 AZR 237/14) letztinstanzlich entschieden, dass im Fall einer Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle (sog. Embryonentransfer) und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung (Nidation) eingreift.