Unglaublich, aber wahr: wer nicht bereit war, sich freiwillig gegen Covid impfen zu lassen, der wurde im Deutschland des 21. Jahrhunderts in vielen Bereichen als Mensch 2. Klasse behandelt. Auch, wenn zwischenzeitlich klar ist, dass manches, was staatlich verordnet worden ist, nicht nur manchmal sinnlos, sondern auch rechtswidrig war, hat eine Aufarbeitung bislang nicht oder nur sehr schleppend stattgefunden. Aus Arbeitnehmersicht hat nun das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 20. März 2024 (5 AZR 234/23) die Diskussion um die Frage, ob Ungeimpfte, die an Corona Erkrankten, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben, beendet und dies im Ergebnis bejaht. Grundlegend wird nach § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geregelt, der auch dann greift, wenn eine Quarantäneanordnung vorliegt und der Arbeitnehmer die Arbeit nicht von zu Hause aus verrichten kann.
Entscheidende Faktoren im Urteil des BAG
Das Urteil des BAG zeigt deutlich, dass die Infektion mit dem Coronavirus auch ohne Symptome als Krankheit anzusehen ist, die zur Arbeitsunfähigkeit führen kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer gegen die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) ungeimpft war.. Das Gericht argumentierte, dass es keinen hinreichenden Beweis dafür gibt, dass eine Impfung die spezifische Infektion verhindert hätte, insbesondere in Betrachtung der Impfdurchbrüche und der Effektivität der Impfung zu diesem Zeitpunkt.
Folgen der Quarantäneanordnung
Interessant ist auch die Feststellung des BAG, dass eine behördliche Quarantäneanordnung eine ausreichende Begründung für die Arbeitsunfähigkeit darstellt. Ein Arbeitnehmer muss in solchen Fällen nicht zwingend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, wenn eine offizielle Quarantäneanordnung vorliegt. Diese Entscheidung stützt sich auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG, der besagt, dass kein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers besteht, wenn der Arbeitnehmer in anderer geeigneter Weise nachweisen kann, dass er objektiv an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist.
Fazit und berufliche Implikationen
Die Entscheidung des BAG verdeutlicht, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen auch in Pandemiezeiten den Schutz der Arbeitnehmer sicherstellen. Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber auch in Zeiten von Covid-19 und ähnlichen gesundheitlichen Krisen darauf vorbereitet sein müssen, Lohnfortzahlungen zu leisten, selbst wenn keine herkömmliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Dass überhaupt die Frage, ob Ungeimpfte schlechter behandelt werden dürfen als Geimpfte, die obersten deutschen Arbeitsrichter beschäftigen musste, ist ein erschreckendes Relikt dafür, wie politisch gewünscht und medial befeuert die Gesellschaft in Geimpfte und Ungeimpfte gespalten wurde und, was noch viel erschreckender ist, wie viele Menschen das am Ende dann doch für in Ordnung gehalten haben. Heinrichs Mann „Der Untertan“ lässt grüßen …