Nun ist es amtlich. Sog. Minijobber, als Arbeitnehmer, die auf 450 €-Basis arbeiten, fallen in der Corona-Pandemie durchs Raster. Diese haben einerseits keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld und nun hat das BAG mit Urteil vom 13.10.2021 (5 AZR 211/21) entschieden, dass für Zeiten, in denen aufgrund staatlich verordneter Betriebsschließungen nicht gearbeitet werden konnte, auch kein Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber besteht, denn Betriebsschließungen aufgrund von Coronaschutzverordnungen fallen nicht in das Betriebsrisiko des Arbeitgebers.
Minijobberin aus Niedersachsen verlangt Lohn für Zeit des Arbeitsausfalls im Lockdown
Geklagt hatte eine Minnijobberin aus Niedersachsen, die in einem Nähmaschinengeschäft beschäftigt war und von ihrem Arbeitgeber für den Monat April 2020, in dem sie aufgrund einer staatlich verordneten Corona-Betriebsschließung nicht beschäftigt werden konnte, gleichwohl Lohn verlangt hat. Sie vertrat dabei die Auffassung, dass die behördlich verordnete Geschäftsschließung zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers zählen würde, sodass sie auch ohne gearbeitet haben, einen Anspruch auf Lohnzahlung habe.
Staatlich verordnete Betriebsschließungen im Lockdown zählen nicht zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers
Während noch das Arbeitsgericht und das LAG die Auffassung teilten und den Arbeitgeber zur Zahlung verurteilten, haben die obersten Arbeitsrichter nun klargestellt, dass die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung infolge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffen Gefahrenlage, nicht in den Risikobereich des Arbeitgebers falle und sich damit, trotz des Fehlens eines finanziellen Nachteilausgleichs durch den Staat kein Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber herleiten lasse. Es handele sich um eine Lücke im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem, für die der Arbeitgeber nicht einzustehen habe.
Anmerkung:
Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist die Entscheidung richtig und damit zu begrüßen. Dass der in Anspruch genommene Arbeitgeber dafür bis zum BAG gehen musste, verdeutlicht, dass bei Arbeitsgerichten oft eine (zu) arbeitnehmerfreundliche Sichtweise vorherrschend ist. Nicht jeder Arbeitgeber ist ein Großkonzern. Gerade im vorliegenden Fall, war es ein Kleinunternehmen, also ein Arbeitgeber mit weniger als 10 Arbeitnehmern, der hier zuvor von den Instanzgerichten, weniger aus rechtlicher Sicht, sondern wohl mehr aus Gerechtigkeitsempfinden heraus, mit der Zahlung belastet worden ist.
Die Entscheidung verdeutlicht aber auch, dass gerade Minijobber, die oft nicht zum Spaß einer solchen Tätigkeit nachgehen, sondern sich neben ihrer Rente oder ihrer Hauptbeschäftigung eine Nebentätigkeit suchen mussten, um überhaupt finanziell über die Runden kommen, auf Arbeitnehmerseite die Hauptverlierer der Corona-Pandemie sind. Nicht nur, dass diese bei Betriebsschließungen aufgrund fehlender staatlicher Regelungen völlig leer ausgehen, sondern dies sind auch die Stellen, die Arbeitgeber zuerst abgebaut und nicht wieder neu besetzt haben. Da jedem, der mit Arbeitsrecht befasst ist, die Problematik an sich bekannt war, ist erstaunlich, dass dieser Missstand während den Hochphasen der Pandemie in der medialen Landschaft keine oder kaum Beachtung gefunden hat.