Im Insolvenzverfahren kann eine ausgewogene Altersstruktur im Betrieb durch die Bildung von Altersgruppen geschaffen werden, § 125 InsO. Das BAG urteilte nun am 19.12.2013 (6 AZR 790/12), dass diese Regelung nicht das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verletze, da die Sanierung des insolventen Unternehmens das Ziel der Altersgruppenbildung sei.
Die Arbeitsgerichte sollen aber zu prüfen haben, so das BAG, ob die Altersgruppenbildung im konkreten Interessenausgleich gerechtfertigt ist. Der kündigende Insolvenzverwalter muss darlegen, welche Altersstruktur geschaffen werden soll und aus welchem Grund dies erforderlich ist. Dabei muss ein Sanierungskonzept deutlich werden.
Auch in der Insolvenz ist eine auf den gesamten Betrieb bezogene Sozialauswahl vorzunehmen, diese ist jedoch nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber die Gründe mitzuteilen, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben und hat so auch mitzuteilen, dass und welche Vergleichsgruppen gebildet wurden.