Betriebliche Altersversorgungen zahlen regelmäßig nicht nur an den Arbeitnehmer eine Betriebsrente, sondern auch im Falle von dessen Versterben eine Witwen- bzw. Witwerrente an den überlebenden Ehegatten. Enthält die betriebliche Vereinbarung eine Regelung, dass eine solche Rente nur dann gezahlt wird, wenn die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen worden ist, dann stellt dies einen nicht gerechtfertigten Verstoß gegen § 7 Abs. 2 AGG dar, so dass die entsprechende Klausel unwirksam ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom04.08.2015 (3 AZR 137/13) entschieden.
Die Benachteiligung kann nach Auffassung des Gerichts weder in direkter noch in entsprechender Anwendung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt werden. Diese Bestimmung lässt bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit zwar Unterscheidungen nach dem Alter unter erleichterten Voraussetzungen zu. Sie erfasst, soweit es um Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht, allerdings nur die Alters- und Invaliditätsversorgung und nicht die Hinterbliebenenversorgung und damit auch nicht die Witwen-/Witwerversorgung.
Die „Spätehenklausel“ führt deshalb zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, so die Richter.