Jahressonderzahlungen hängen regelmäßig davon ab, dass zu einem bestimmten Stichtag, oft der 1. Dezember, das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Wenn Arbeitnehmer im laufenden Jahr durch erreichen der Altersgrenze aus dem Betrieb ausscheiden, besteht zum Stichtag kein Arbeitsverhältnis mehr. Allerdings hat das Arbeitsverhältnis auch nicht durch Kündigung, sondern kraft Gesetzes geendet. Deshalb kam es immer wieder zu Streitigkeiten darüber, ob der ausscheidende Arbeitnehmer trotzdem ganz oder zumindest anteilig die Jahressonderzahlung beanspruchen könne.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12.12.2012, Az.: 10 AZR 718/11) hat nun klargestellt, dass der AN im Jahr seines Ausscheidens auch keinen anteiligen Anspruch auf die Jahressonderzahlung habe, denn eine tarifliche Regelung, wonach der Anspruch auf eine Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 01.12. des Jahres abhängt, benachteiligt Arbeitnehmer, die vor diesem Stichtag wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, so die Richter, nicht unzulässig wegen ihres Alters.
