Wird im Betrieb Weihnachtsgeld gezahlt, dann entsteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber immer wieder Streit, ob ein solcher Anspruch auch dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis von dem 31. Dezember geendet hat. Während Arbeitnehmer gerne eine anteilige Zahlung für das laufende Jahr hätten, haben Arbeitgeber oft eine sog. Stichtagsregelung in Richtlinien oder Arbeitsverträgen eingearbeitet.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit Urteil vom 13.11.2013 (10 AZR 848/12) letztinstanzlich entschieden, dass eine Sonderzahlung zum Jahresende, die einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden soll und damit die Betriebstreue belohnt, die aber auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. des Jahres abhängig gemacht werden kann. In derartigen Fällen seien Stichtagsregelungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, denn die Klausel benachteilige vorher ausgeschiedene Arbeitnehmer unangemessen und steht im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entzieht.
Sollten Sie also im laufenden Jahr aus Ihrem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sein und verweigert Ihnen deshalb Ihr Arbeitgeber das anteilige Weihnachtsgeld, dann könnte es sein, dass Sie aufgrund dieses Urteils gute Chancen haben, nötigenfalls den Anspruch mit Hilfe der Arbeitsgerichte, durchzusetzen.