Wenn es darum geht Risiken zu vermeiden und Sozialversicherungsabgaben zu sparen, sind Arbeitgeber oft erfinderisch. Es kommt deshalb immer wieder vor, dass Verträge, bei denen es sich in Wahrheit um Arbeitsverhältnisse handelt, als Werkverträge eingestuft werden. Die Bezeichnung eines Vertrags als Werkvertrag oder Dienst- bzw. Arbeitsvertrag spielt aber im Streitfall keine Rolle, weil es maßgeblich auf den Inhalt und die Durchführung des Vertragsverhältnisses ankommt. Dies hat das Bundesamtsgericht erneut in seinem Urteil vom 25.09.2013 (10 AZR 282/12) klargestellt und ausgeführt, es sei anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, welche Rechtsnatur das Vertragsverhältnis habe. Bei einem Widerspruch von Vereinbarung und tatsächlicher Durchführung sei letztere maßgebend.
Nach § 631 BGB wird der Unternehmer durch einen Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Gegenstand eines Dienstvertrags nach § 611 Abs. 1 BGB ist dagegen die Tätigkeit als solche. Bei einem Arbeitsverhältnis wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, also in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Kläger für die Beklagte auf der Grundlage von zehn als Werkvertrag bezeichneten Verträgen im Rahmen des Nachqualifizierungs- und Revisionsprojekts des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) Bodendenkmäler in einem EDV-gestützten System zu erfassen und nachzuqualifizieren. Abhängig vom Standort der Ortsakten konnte die Tätigkeit nur in den Dienststellen des BLfD erbracht werden. Einen Schlüssel zu diesen Dienststellen besaß der Kläger nicht. Er arbeitete regelmäßig von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr, über einen zur Verfügung gestellten PC-Arbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung wurde ihm der Zugang zu den Eingabemasken ermöglicht. Dem Kläger war gestattet, die Vergütung in Höhe von 31.200 Euro inklusive Mehrwertsteuer nach Abschluss der Bearbeitung bestimmter Gebiete in Einzelbeträgen von 5.200 Euro abzurechnen. Da hier nicht die Herstellung einer Sache oder ein bestimmter Erfolg, sondern eine Tätigkeit geschuldet war, haben die Richter einen Werkvertrag verneint.