Diskriminierungen nach dem AGG, spielen regelmäßig nur dann eine Rolle, wenn (vermeintlich) diskriminierte Bewerber eine Entschädigung fordern.
Das BAG hat nun mit Urteil vom 20.07.2015 (6 AZR 457/14) entschieden, dass dann, wenn eine Kündigung gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstößt, unwirksam ist. Das Gericht hat in seinem Urteil die Entscheidungen der Vorinstanzen korrigiert und der Kündigungsschutzklage einer Arzthelferin, die in einem Kleinbetrieb beschäftigt war, also in einem Betrieb, in dem regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind, stattgegeben.
Diese hatte als älteste Arbeitnehmerin eine Kündigung erhalten, in der ausgeführt worden war, dass sie „inzwischen pensionsberechtigt“ sei. Dies hat den Bundesrichtern ausgereicht, um eine Diskriminierung wegen des Alters anzunehmen, weil die beklagten Ärzte, die sich damit gerechtfertigt hatten, die Formulierung sei nur nett gemeint gewesen, und der Arbeitsplatz sei entfallen, weil erwartet werde, dass 70-80 % der abrechenbaren Laborleistungen entfallen werden und die Klägerin die am schlechtesten qualifizierte Mitarbeiter sei, keinen ausreichenden Beweis dafür angeboten hatten, dass die wegen der Erwähnung der „Pensionsberechtigung“ zu vermuten der Altersdiskreditierung nicht vorliegt.
Anmerkung:
Der Fall zeigt einmal mehr, dass weniger manchmal mehr ist. Hätte sich der Arbeitgeber nämlich darauf beschränkt eine schlichte Kündigung auszusprechen, dann wäre es der Arbeitnehmerin deutlich schwerer gefallen, die Vermutung einer Altersdiskriminierung gegenüber dem Gericht darzustellen.
Der Fall zeigt aber auch, dass gerade bei der Formulierung von Kündigungen die Einholung fachkundigen Rats kostengünstiger sein kann als in einem Rechtsstreit zu unterliegen.