Das BAG hat mit Urteil vom 10.02.2015 (9 AZR 53/14 (F) seine bisherige Rechtsprechung zur verhältnismäßigen Kürzung des Urlaubsanspruchs beim Wechsel in einen Teilzeitjob aufgegeben und nunmehr im Einklang mit der vorangegangenen Rechtsprechung des EuGH (Beschluss vom 13.6.2013 – C-415/12) entschieden, dass eine solche Kürzung wegen Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter unzulässig ist.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Der Kläger wechselte ab dem 15. Juli 2010 in eine Teilzeittätigkeit und arbeitete nicht mehr an fünf, sondern nur noch an vier Tagen in der Woche. Während seiner Vollzeittätigkeit im Jahr 2010 hatte er keinen Urlaub.
Die Beklagte war der Auffassung dem Kläger stünden angesichts des tariflichen Anspruchs von 30 Urlaubstagen bei einer Fünftagewoche nach seinem Wechsel in die Teilzeittätigkeit im Jahr 2010 nur die 24 von ihr gewährten Urlaubstage zu (30 Urlaubstage : 5 x 4).
Der Kläger war dagegen der Auffassung eine verhältnismäßige Kürzung seines Urlaubsanspruchs sei für die Monate Januar bis Juni 2010 nicht zulässig, sodass er im Jahr 2010 Anspruch auf 27 Urlaubstage habe (für das erste Halbjahr die Hälfte von 30 Urlaubstagen, mithin 15 Urlaubstage, zuzüglich der von ihm für das zweite Halbjahr verlangten zwölf Urlaubstage).
Während das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass die Beklagte dem Kläger drei weitere Urlaubstage zu gewähren habe, hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers vor dem BAG hatte Erfolg.
Zwar regelt § 26 Abs. 1 TVöD u.a., dass sich der für die Fünftagewoche festgelegte Erholungsurlaub nach einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche vermindert.
Die Tarifnorm ist jedoch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften unwirksam, soweit sie die Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindert.
Das Argument, der erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde bei einer solchen Kürzung nicht vermindert, weil er – in Urlaubswochen ausgedrückt – unverändert bleibe, hat der EuGH unter Hinweis auf das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter ausdrücklich verworfen.
Anmerkung:
Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH konnte an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht festgehalten werden, nach der die Urlaubstage grundsätzlich umzurechnen waren, wenn sich die Anzahl der mit Arbeitspflicht belegten Tage verringerte.