Wenn es betriebliche Belange erfordern, dann kann der Arbeitgeber Arbeitnehmer grundsätzlich versetzen. Unter einer Versetzung versteht man üblicherweise:
- die Zuweisung neuer Arbeitsaufgaben, die von bisherigen Aufgaben erheblich abweichen, und/oder
- die Zuteilung zu einer anderen Betriebsabteilung, und/oder
- die Zuweisung eines weit entfernten neuen Arbeitsortes, insbesondere in einer anderen Stadt,
- wobei solche Maßnahmen weiterhin von einer gewissen Dauer sein müssen, d. h. für mindestens einige Wochen Gültigkeit haben oder bis auf weiteres gelten müssen (d.h. eine „Versetzung für einen Tag“ gibt es nicht).
Da eine solche Versetzung für den Betroffenen Arbeitnehmer oft mit massiven Einschnitten in der privaten Lebensführung verbunden ist, ist Versetzung für viele Arbeitnehmer ein rotes Tuch. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber bei der Versetzung nicht völlig frei ist, sondern die Versetzung billigem Ermessen entsprechen muss. Dass hier selbst die öffentliche Hand nicht frei von Fehl und Tadel ist, verdeutlicht ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.07.2013 (10 AZR 915/12).
Nachdem die Bundesagentur für Arbeit bereits zuvor vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 09.03.2011 – 7 AZR 47/10) dafür gerügt wurde, dass sie zu Unrecht befristete Arbeitnehmer beschäftigt hatte, weil ihr Haushaltsplan keinen sachlichen Befristungsgrund darstellt und deshalb eine Vielzahl von bislang befristeten Arbeitsverhältnissen „entfristet“ wurde, hat sie sich anschließend erneut gesetzeswidrig verhalten, indem sie ihr Ermessen zur Auswahl welche Arbeitnehmer in andere Agenturen zu versetzen sind auf die Gruppe der vormals befristeten Arbeitsverhältnisse beschränkt hat.
Das Bundesarbeitsgericht stellte in seinem Urteil klar, dass die Bundesagentur für Arbeit zwar nach den Bestimmungen des bei ihr gültigen Tarifvertrags und nach dem Inhalt des geschlossenen Arbeitsvertrags berechtigt war, die Klägerin zu versetzen, wenn hierfür ein dienstlicher Grund bestand. Allerdings sei eine Versetzung nur wirksam, wenn billiges Ermessen gewahrt werde, also sowohl die Interessen der Beklagten als auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt werden.
Weil die Arbeitgeberin in die Auswahlentscheidung nur vorher befristet Beschäftigte einbezogen habe und nur solche Arbeitnehmer versetzt worden seien, ergebe sich im Streitfall die Unwirksamkeit der Versetzung, so die Richter.
Fazit:
Blamabel, wenn zweimal der Bundesagentur für Arbeit vom Bundesarbeitsgericht aufgezeigt werden muss, dass sie selbst gegen geltendes Arbeitsrecht verstößt.