Arbeitgeber, die ein besonderes Interesse daran haben, ihre Arbeitnehmer an sich zu binden, verwenden in Arbeitsverträgen oftmals Vertragsstrafenklauseln, die den Arbeitnehmer daran hindern sollen das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen vorzeitig zu beenden. Solche Klauseln sind aber nicht immer wirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle unterliegen. Das BAG hat nunmehr in seinem Urteil vom 23.01.2014 (8 AZR 130/13) klargestellt, dass zum einen die bloße Nichtleistung der Arbeit keine förmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstelle und bereits aus diesem Grund eine versprochene Vertragsstrafe nicht verwirkt ist. Auch sind Klauseln unwirksam, wenn dadurch dem Arbeitnehmer die Möglichkeit abgeschnitten wird, aus wichtigem Grund zu kündigen, ohne dass dabei die Vertragsstrafe verwirkt wird.
Im vom BAG entschiedenen Fall hat der Arbeitgeber folgende Klauseln verwendet:
„14.5 Beenden Sie den Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, so verpflichten Sie sich, als Vertragsstrafe für jeden Tag der vorzeitigen Beendigung einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen Tagesverdienstes der letzten drei Monate, höchstens jedoch bis zu einem Brutto-Monatsgrundgehalt, zu zahlen.
14.6 Treten Sie nach Abschluss des Vertrags zu dem vereinbarten Termin die Arbeit nicht an, so verpflichten Sie sich, eine Vertragsstrafe des bis zum Ablauf der nächstmöglichen Kündigungsfrist auf Grund dieses Vertrags erzielbaren Gehaltes zu zahlen.“
Der Arbeitnehmer kündigte zunächst das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt und verlangte dann vom Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags, weil er bereits ein neues Arbeitsverhältnis begründet habe. Der Arbeitgeber wollte den Aufhebungsvertrag nicht abschließend und forderte stattdessen den Arbeitnehmer auf, seine Arbeitsleistung weiter zu erbringen. Als der Arbeitnehmer trotzdem nicht mehr zur Arbeit erschienen war, kündigte der Arbeitgeber fristlos und verlangte gleichzeitig unter Bezugnahme auf die vorgenannten Regelungen die Zahlung einer Vertragsstrafe. Zur Begründung der Klage hat der Kl. ausgeführt, der Bekl. habe die Vertragsstrafe nach Nr. 14.5. des Arbeitsvertrags verwirkt. Denn er habe den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet. Dabei sei nicht auf die rechtliche Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die vom Bekl. erklärte fristgemäße Kündigung abzustellen. Es sei aber mit der Rechtsprechung des Senats unter einer „Beendigung“ des Vertrags die Lossagung vom Vertrag zu verstehen, wie sie der Bekl. schon mit seiner Kündigung angekündigt und mit seiner E-Mail vom 2.12.2011 ausdrücklich bestätigt habe. Dies werde durch die Vertragsklausel hinreichend klar ausgedrückt, sodass diese auch nicht unter Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen sei.
Der Bekl. hat die Auffassung vertreten, er habe das Vertragsverhältnis zum Kl. fristgemäß, also zum 29.2.2012 beendet. Er habe nur die Erbringung der Arbeitsleistung eingestellt. Dies sei von der Vertragsstrafenklausel gerade nicht erfasst, die lediglich auf die (rechtliche) Beendigung des Vertrags abstelle. Jedenfalls ergäben sich auf Grund einer Auslegung solche Unklarheiten, dass die Vertragsbestimmung an sich als unwirksam anzusehen sei. Auch differenziere sie nicht danach, ob eine etwaige unfristige Beendigung auf Gründe aus der Sphäre des Arbeitgebers oder auf das Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sei.
Nachdem bereits zuvor sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, wurde dies nunmehr letztinstanzlich vom Bundesarbeitsgericht bestätigt.
Aus den Urteilsgründen:
„Eine Auslegung der arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenklausel ergibt, dass der Bekl. durch sein Verhalten die vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt hat.
I. Die Auslegung der Vertragsstrafenklausel in Nr. 14.5. des Formulararbeitsvertrags ergibt, dass der Bekl. durch seine Kündigung vom 11.11.2011 und seine Arbeitseinstellung ab 1.12.2011 die vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt hat.
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners (BAGE 126, 198 = NZA 2008, 757 Rn. 23). Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BAG, NZA 2010, 1237 = NJW 2010, 3597). Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG, NZA 2011, 1234).
2. Rechtsfehlerfrei hat das LAG die Vertragsstrafenklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung nach diesen Grundsätzen ausgelegt und geprüft.
a) Das LAG hat festgestellt, dass es sich bei der Nr. 14.5. des Arbeitsvertrags vom 20.5.2009 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv § 305 Absatz I 1 BGB handele, da die Klausel eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung sei, die die Schuldnerin dem Bekl. bei Abschluss des Arbeitsvertrags gestellt habe. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden (§ 559 Absatz 2 ZPO). Ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff ist nicht erfolgt. Der Kl. hat die Tatsache der durch die Schuldnerin erfolgten Vorformulierung der Vertragsstrafenklausel in der Revisionsbegründung nicht in Abrede gestellt.
b) Nach der Rechtsprechung des Senats sind zwar Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. BGB generell unzulässig, in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aber aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 IV 2 BGB die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden (vgl. BAGE 110, 8 = NZA 2004, 727). Dabei ist zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen (BAG, NZA 2008, 170 Rn. 23 = NJW 2008, 458).
c) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist das Auslegungsergebnis des BerGer., demzufolge die bloße Nichtleistung der vertraglich geschuldeten Leistung grundsätzlich keine Kündigung und damit keine Vertragsbeendigung darstellt.
aa) Nach § 307 I 2 BGB sind Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BAGE 122, 64 = NZA 2007, 1045). Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 307 I 2 BGB, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich beschreibt. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (BAG, NZA 2008, 170 = NJW 2008, 458).
Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 307 Rn. 23).
bb) Rechtlich zutreffend hat das LAG erkannt, dass nach diesen Grundsätzen die Vertragsstrafenklausel der Nr. 14.5. des Arbeitsvertrags nur dann dem Bestimmtheitsgebot des § 307 I 2 BGB genügt, wenn das die Vertragsstrafe auslösende Fehlverhalten des Arbeitnehmers präzise beschrieben ist. Dies steht einer sich vom Wortlaut lösenden und den Anwendungsbereich erweiternden Auslegung entgegen. Wenn die Schuldnerin mit der Formel „Beenden Sie den Vertrag …“ eine iSd § 307 I 2 BGB hinreichend bestimmte Vertragsklausel verwendet hat, so gilt dies nur für den Fall, dass die Klausel auf den Sachverhalt der „Vertragsbeendigung“ beschränkt wird. Ein Arbeitsvertrag wird aber weder im Zeitpunkt des Zugangs einer fristgemäßen Eigenkündigung noch durch die Einstellung der Arbeitsleistung rechtlich beendet. Ebenso trat keine Vertragsbeendigung dadurch ein, dass sich der Bekl. schon mit seinem Kündigungsschreiben vom 11.11.2011, jedenfalls aber mit seiner E-Mail vom 2.12.2011, deutlich von seiner Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis auf Dauer losgesagt hat, obwohl ihm bewusst war, dass ein rechtlich wirksamer Beendigungstatbestand noch nicht eingetreten ist.
d) Es ist nicht zu entscheiden, was in der Vertragsstrafenklausel Nr. 14.5. des Arbeitsvertrags unter Einhaltung „der“ Kündigungsfrist zu verstehen ist.
Das BerGer. hat die Kündigung des Bekl. vom 11.11.2011 „zum nächstmöglichen Termin“ als fristgemäße Kündigung aufgefasst, die nach dem übereinstimmenden Verständnis beider Parteien das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 29.2.2012 beenden sollte und damit „die“ Kündigungsfrist wahrte. Gegen dieses Auslegungsergebnis bestehen wegen des Transparenzgebots des § 307 I 2 BGB Bedenken. Diese sieht das BerGer. selbst, wenn es auf S. 10, 2. Absatz der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils erkennt, dass ein durchschnittlicher Vertragspartner der Formulierung „der Kündigungsfrist“ entnehmen kann, dass auf eine konkrete Frist abgestellt wird. Zutreffend erkennen die Berufungsrichter weiter, dass es naheliegt, damit die unter Nr. 11.1. des Arbeitsvertrags vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende zu verstehen, andernfalls die Formulierung „der jeweiligen Kündigungsfrist“ nahegelegen hätte. Vor dem Hintergrund des Transparenzgebots ist es nicht unproblematisch, die auf eine konkret vereinbarte vertragliche Kündigungsfrist bezogene Vertragsstrafenklausel auch auf den Sonderfall der Insolvenz und der dann spezialgesetzlich durch § 113 InsO geregelten besonderen Kündigungsfrist anzuwenden. Die Parteien des Arbeitsvertrags haben bestimmt, dass die Vertragsstrafe der Einhaltung der in Nr. 11.1. vereinbarten arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende dienen soll.
e) Der Senat hat diese Frage jedoch nicht zu entscheiden, weil vorliegend die rechtliche Beendigung des Vertrags nicht durch den Bekl., sondern durch den Kl. bewirkt wurde.
aa) Nr. 14.5. des Arbeitsvertrags sieht, wie die nachfolgende Klausel, eine Vertragsstrafe nur für den Fall der Vertragsbeendigung durch den Arbeitnehmer („Sie“) vor. Die Kündigung des Bekl. vom 11.11.2011 hat jedoch den Arbeitsvertrag nicht, auch nicht zum 29.2.2012 als dem „nächstmöglichen Termin“ beendet. Vielmehr war es der Kl., der das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 2.12.2011 außerordentlich fristlos wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung des Bekl. gekündigt hat. Diese Kündigung hat mit Zugang beim Bekl., der sie in der Folgezeit nicht angegriffen hat, das Arbeitsverhältnis beendet.
bb) Für diesen Fall der arbeitgeberseitigen Beendigung des Vertrags ist die Vertragsstrafe nach Nr. 14.5. des Arbeitsvertrags nicht vereinbart worden. Sie sollte nur im Falle einer unfristigen Kündigung des Arbeitnehmers, also des Bekl. verwirkt sein. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Bekl., etwa durch eine unberechtigte und beharrliche Verweigerung seiner Arbeitsleistung einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Kl. geschaffen hat. Dieser Fall ist von der Vertragsstrafenklausel des Arbeitsvertrags nicht erfasst. Der Kl. ist insoweit auf Schadensersatzansprüche nach § 628 II BGB zu verweisen. Dies deutet er auch selbst im Kündigungsschreiben an, mit dem er „hiermit einen Schadensersatzanspruch gem. § 628 Absatz II BGB geltend“ macht. Rechtlich unzutreffend ist dagegen seine weitere Annahme im Kündigungsschreiben, er könne sich insoweit auf die „pauschale Vertragsstrafe gem. Nr. 14.5 des Arbeitsvertrags“ berufen. Solches haben die Parteien des Arbeitsvertrags gerade nicht vereinbart.
II. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt schon wegen des insoweit klaren Wortlauts der arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenklausel und wegen des Transparenzgebots des § 307 I 2 BGB nicht in Betracht.“
Anmerkung:
Da hier der Arbeitnehmer durch die Nichtleistung die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Arbeitgeber „provoziert“ hat, kommen grundsätzlich Schadensersatzansprüche nach § 628 Abs. 2 BGB Betracht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung auch angesprochen, allerdings im Ergebnis nicht darüber entschieden, weil solche nicht geltend gemacht worden waren. Zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs hätte der Kläger sich nicht auf die Pauschalen im Vertragsstrafeversprechen berufen dürfen, sondern konkret darlegen und nachweisen müssen, welcher Schaden ihm dadurch entstanden ist, dass der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erschienen war, so dass er das Vertragsverhältnis fristlos kündigen musste. Ein solcher Schaden könnten im Einzelfall beispielsweise darin zu sehen sein, wenn der Arbeitgeber gezwungen ist kurzfristig die Arbeitsstelle mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen und die hierfür anfallenden Kosten höher sind, als das Gehalt, das er dem gekündigten Arbeitnehmer hätte zahlen müssen. Die Kosten für eine Stellenanzeige sind regelmäßig nicht ersatzfähig, weil diese dem Arbeitgeber auch bei einer ordentlichen Kündigung entstanden wären.