Bei einem sog. Betriebsübergang haben Arbeitnehmer bekanntlich ein Widerspruchsrecht, können also dadurch verhindern, dass ihr Arbeitsverhältnis auf den Übernehmer übergeht. Dass dieses Widerspruchsrecht unter bestimmten Voraussetzungen auch verwirkt werden kann, zeigt ein Fall, den das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.10.2013 (Az.: 8 AZR 974/12) letztinstanzlich zu entscheiden hatte.
Der Arbeitnehmer hatte zunächst den Übernehmer darauf verklagt, dass zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Im Rahmen des Rechtsstreits hat der Arbeitnehmer dann von seinem Klagebegehren gegen Zahlung von 45.000 € durch den Übernehmer Abstand genommen. Anschließend erklärte er gegenüber dem Betriebsveräußerer den Widerspruch, und als dieser sich weigerte ihn weiter zu beschäftigen, verlangte er nicht nur die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch den Annahmeverzugslohn.
Die Klage blieb jedoch vor dem BAG ohne Erfolg. Es stelle einen die Verwirkung des Rechts zum Widerspruch begründenden Umstand dar, wenn ein Arbeitnehmer zunächst das Bestehen seines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber geltend macht und dann über diesen Streitgegenstand eine vergleichsweise Regelung trifft. Das gelte jedenfalls dann, wenn ein Betriebsübergang stattfand und das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers tatsächlich auf den zunächst verklagten Betriebserwerber übergegangen ist.
Anmerkung:
Wäre kein Übergang erfolgt, dann hätte wohl Erwerber auch nicht „freiwillig“ 45.000 € an den Arbeitnehmer bezahlt, um sich „freizukaufen“.