Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12.08.2014 (10 AZB 8/14) entschieden, dass der in einem gerichtlichen Vergleich zum Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses während des laufenden Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner erworbene Anspruch auf Zahlung einer Abfindung als Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Der Insolvenzverwalter werde insoweit in entsprechender Anwendung von § 727 ZPO Rechtsnachfolger des Insolvenzschuldners und könne eine Umschreibung des Titels und die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu seinen Gunsten verlangen.
Die Arbeitskraft des Schuldners und dessen Arbeitsverhältnis als solches gehören zwar nicht zur Insolvenzmasse, gleiches gilt auch für das Arbeitsverhältnis als solches. Nach § 35 Abs.1 Alt. 2 InsO erfasst das Insolvenzverfahren jedoch auch das Vermögen, das der Insolvenzschuldner während des Verfahrens erlangt als sog. Neuerwerb. Dies gilt jedenfalls so lange, bis ihm Restschuldbefreiung erteilt wird.
Für Arbeitseinkommen, als welches nach dem BAG auch gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten, gilt der Pfändungsschutz nach den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO. Der Schuldner kann demgemäß einen Antrag nach § 850 i ZPO beim Insolvenzgericht stellen und beantragen, ihm die Abfindung teilweise bzw. ganz zu belassen.