In der Krise eines Unternehmens ist Geld regelmäßig knapp. Nicht selten werden deshalb nur diejenigen Gläubiger befriedigt, die entweder großen Druck aufbauen oder aber für den Fortbestand des Unternehmens wichtig sind. Zahlt der Arbeitgeber in dieser Phase noch den Lohn an seine Arbeitnehmer, kann es passieren, dass im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Insolvenzverwalter versuchen wird, die Zahlungen anzufechten und den so bezahlten Lohn wieder zurück zur Insolvenzmasse zu holen. Nach § 133 InsO können nämlich in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgte Entgeltzahlungen angefochten werden, wenn der Arbeitgeber mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt hat und der Arbeitnehmer diesen Vorsatz im Zeitpunkt der Zahlung kannte. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.01.2014 (6 AZR 345/12) ist eine solche Vorsatzanfechtung grds. auch dann möglich, wenn das Entgelt als Gegenleistung für die in engem zeitlichen Zusammenhang erbrachte gleichwertige Arbeitsleistung gezahlt wird und damit ein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO vorliegt.
Erfolgt die Entgeltzahlung im Wege des Bargeschäfts, kann sich allerdings auch bei Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit der Wille des Arbeitgebers darauf beschränken, eine gleichwertige Gegenleistung für die zur Fortführung des Unternehmens nötige Arbeitsleistung zu erbringen, ohne dass ihm eine damit verbundene Gläubigerbenachteiligung bewusst gewesen sein müsse. Denn, ob der Arbeitgeber mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat und der Arbeitnehmer davon Kenntnis hatte, könne nur aus Indizien hergeleitet werden, so die Richter.
Ein Indiz von besonderer Bedeutung sei zwar die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Allerdings seien die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nicht stets schon dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer dies wusste. Vielmehr müssten auch dieses Indiz einzelfallbezogen auf seine Beweiskraft hin geprüft werden.
Anmerkung:
Vor diesem Hintergrund liegt es nicht nur im Interesse des Arbeitgebers, sondern auch im Interesse der Arbeitnehmer, dass bei Zahlungsunfähigkeit zeitnah ein Insolvenzantrag gestellt wird. Denn erst ab Antragstellung werden die Lohnzahlungen durch das Insolvenzgeld gesichert.