Wer nachts arbeitet, der erhält grundsätzlich auf seinen Arbeitslohn einen sog. Nachtzuschlag. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, dann ergibt sich die Höhe des Nachtzuschlag regelmäßig aus dem einschlägigen Tarifvertrag.
Dazu was gilt, wenn eine solche Tarifbindung fehlt, hat nunmehr letztinstanzlich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 09.12.2015 (10 AZR 423/14) Stellung genommen und festgestellt, dass bei Dauernachtarbeit ein Anspruch auf einen Zuschlag von 30 % besteht.
Geklagt hatte ein LKW-Fahrer eines Pakettransportdienstes, dessen Arbeitszeit regelmäßig um 20:00 Uhr begann und um 6:00 Uhr morgens endete. Der Arbeitgeber zahlte zunächst für die Zeit ab 21:00 Uhr einen Nachtzuschlag von 11 % und später von 20 %. Der Kläger war der Meinung, dass ihm ein Zuschlag in Höhe von 30 % zustünde. Während das Arbeitsgericht noch die Auffassung des Klägers geteilt hat, hielt das Landesarbeitsgericht lediglich einen Zuschlag von 25 % für angemessen.
Die dagegen gerichtete Revision des Arbeitnehmers zum Bundesarbeitsgericht war erfolgreich. Nach Auffassung der Bundesrichter haben Nachtarbeitnehmer, wenn – wie im vorliegenden Fall – keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden.
Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage angemessen. Eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs kommt in Betracht, wenn während der Nachtzeit beispielweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht. Besondere Belastungen können zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen.
Eine erhöhte Belastung liegt nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vor. In einem solchen Fall erhöht sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage. Da der Kläger Dauernachtarbeit erbringt, steht ihm ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 30 % zu, so die Richter.
Diese Rechtsprechung hatte das Bundesarbeitsgericht auch schon anderweitig bestätigt. So hatte nämlich bereits zuvor das LAG Düsseldorf in seinem Urteil vom 19.11.2014 (7 Sa 417/14) einen Arbeitgeber zur Zahlung eines Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hatte das BAG bereits zurückgewiesen.