Banken wollen bekanntlich nur Ihr Bestes, nämlich Ihr Geld. Deswegen haben viele Banken in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) komplexe Regelungen formuliert, die immer wieder für Tätigkeiten der Bank überraschende Gebühren vorsehen. So hatte sich der BGH in seinem Urteil vom 12.09.2017 (IX ZR 590/15) mit verschiedenen Klauseln in den AGB der Sparkasse Freiburg auseinandergesetzt, wonach beispielsweise Kunden 5 € zahlen mussten, wenn sie per Post über eine abgelehnte Überweisung oder Lastschrift informiert worden sind. Auch bei Änderung oder Aussetzung eines Dauerauftrags ebenso wie bei Änderung oder Löschung einer Wertpapierorder wollte die Bank Geld haben. Alles unwirksam urteilte der BGH, weil hierdurch Kunden unangemessen benachteiligt werden.
Keine Orientierung an den tatsächlichen Kosten
Gemäß den §§ 675 f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BGB, 675 o Abs. 1 Satz 4 BGB kann der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer im Rahmen des Zahlungsdiensterahmenvertrages (§ 675 f Abs. 2 BGB) für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung eines Zahlungsauftrages ausnahmsweise ein Entgelt vereinbaren, das allerdings nach § 675 f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BGB angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein muss.
Hingegen müssen Kosten für die Entscheidung über die Ausführung eines Zahlungsauftrages – auch wenn diese der Ablehnung eines Zahlungsauftrages zwingend vorangeht – außer Betracht bleiben, weil die Berücksichtigung dieser Kosten sich weder mit dem klaren Gesetzeswortlaut noch mit den ausdrücklichen Richtlinienvorgaben vereinbaren lässt.
Das vorgesehene Entgelt in Höhe von 5 € ist nicht an den Kosten der Beklagten für die Unterrichtung des Zahlungsnutzers ausgerichtet, so die Richter. Vielmehr hat die Beklagte in erheblichem Umfang Kostenpositionen berücksichtigt, die ihren eigenen Erläuterungen zufolge lediglich im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Nichtausführung des Zahlungsauftrages stehen, nicht aber mit der Unterrichtung des Kunden hierüber.
Für Widerruf darf keine Gebühr verlangt werden
Die Ausführung eines Dauerauftrages stellt gemäß § 675c Abs. 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZAG einen Zahlungsdienst dar, für dessen Erbringung als vertragliche Hauptleistung der Zahlungsdienstleister gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ein Entgelt verlangen kann. Die Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrages zielen aber nicht auf dessen Ausführung, sondern im Gegenteil darauf ab, dass dieser nicht ausgeführt wird. Sie sind als Widerruf (§ 675p BGB) des auf Ausführung des Dauerauftrages gerichteten Zahlungsauftrages zu verstehen.
Die Berücksichtigung dieses Widerrufs stellt eine gesetzliche Nebenpflicht der Beklagten dar, wie aus § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675p Abs. 4 Satz 3 BGB folgt, weil für die Bearbeitung des Widerrufs nur im Falle von § 675p Abs. 4 Satz 1 BGB ein Entgelt vereinbart werden darf. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Bearbeitung des Widerrufs im Regelfall unentgeltlich zu erfolgen hat.
Auch bei der „Streichung einer Order“ handelt es sich gleichfalls um eine der Inhaltskontrolle unterworfene Preisnebenabrede. Die Beklagte wälzt hiermit Aufwand zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden ab. Erfolgt der Erwerb von Wertpapieren durch eine Bank im Kundenauftrag im Wege des Kommissionsgeschäfts, so ist Hauptleistungspflicht und damit die durch eine Preishauptabrede abzugeltende Hauptleistung des Kommissionärs das mit der gebotenen Sorgfalt zu erbringende Bemühen, dem Auftrag des Kommittenten entsprechende Kaufverträge abzuschließen.
Diese Verpflichtung besteht bei der Streichung einer Wertpapierorder nicht fort und kann aus diesem Grunde nicht die zu vergütende Hauptleistung sein. Eine Bank, die die Streichung einer Wertpapierorder berücksichtigt, erbringt ferner keine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung. Die Streichung einer Wertpapierorder stellt eine – bis zur Ausführung des Kommissionsgeschäfts jederzeit mögliche – Kündigung des Kommissionsvertrages dar. Damit geht die gesetzliche Nebenpflicht des Kommissionärs einher, dieser Kündigung Folge zu leisten und ihr im Verhältnis zum Kommittenten Rechnung zu tragen.
AGB-Klauseln halten allesamt einer Inhaltskontrolle nicht stand
Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die angegriffenen Klauseln nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie sind damit unwirksam.
Der Fall verdeutlicht einmal mehr, dass die Banken oft Gebühren verlangen, die nicht gerechtfertigt sind. In Anbetracht der geringen Beträge wird darauf spekuliert, dass die Kunden dies zähneknirschend hinnehmen, ohne dagegen zu klagen. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Bank zunächst immer am längeren Hebel sitzt und aufgrund der bestehenden Geschäftsverbindung die Gebühren einfach vom Kontoguthaben zum Abzug bringt. Eine Klage wegen 5 € wird daher kaum ein Kunde gegen die Bank anstrengen. Daher können die Banken weitgehend risikolos immer neue Regelungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen formulieren, und damit so lange Kunden „abzocken“ bis – so wie hier – sich ein Verbraucherschutzverband der Sache annimmt und die unwirksamen Klauseln zu Fall bringt.