In der Praxis erleben wir es immer wieder, dass Banken und Sparkassen nach Eintritt eines Erbfalls eine Auszahlung von Geldvermögen an den Erben zu Unrecht mit der Begründung verweigern, dass eine Auszahlung erst nach Vorlage eines Erbscheins erfolgen müsse. Was offensichtlich manchen Bankmitarbeitern nicht bewusst ist, ist das dann, wenn die Auszahlung zu Unrecht verweigert, insbesondere aber zu Unrecht die Vorlage eines Erbscheins verlangt worden ist, die Bank sich gegenüber dem Erben schadenersatzpflichtig macht (LG Memmingen, Urteil vom 28.19.2019, 22 O 257/19).
Bank verweigert trotz Kontovollmacht der Erbin Auszahlung wegen nicht vorhandenem Erbschein
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte die Klägerin den Erblasser aufgrund eines in Kalifornien errichteten notariellen Testaments als Alleinerbin beerbt. Obwohl der Erblasser zusätzlich der Klägerin eine über den Tod hinaus bestehende Kontovollmacht für sein Girokonto sowie eine Vorsorgevollmacht zur Vermögensvorsorge erteilt hat, weigerte sich die beklagte Bank eine Anweisung der Erbin, die Gelder vom unter Konto Aktivsparen auf das Girokonto zurück transferieren wollte, zu befolgen und machte dies von der Vorlage eines Erbscheins abhängig. Sie vertrat dabei die Auffassung, dass durch das vorgelegte kalifornische Testament das Erbrecht der Klägerin nicht hinreichend nachgewiesen sei und sie zudem Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Vollmachten habe.
Die Klägerin beauftragte daraufhin zunächst einen Rechtsanwalt, der die Beklagte unter Darlegung der Sach- und Rechtslage erneut, in der Sache aber erfolglos, zur Befolgung der Anweisung aufforderte.
Nachdem der Klägerin der Erbschein erteilt worden war, verlangte sie nun von der beklagten Bank Schadenersatz und zwar Kosten für den Erbschein in Höhe von 1.470 €, 43,40 € Fahrtkosten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, 389,52 € für die Zwischenfinanzierung fällige Erbschaftsteuer sowie zusätzliche Kontoführungsgebühren und Anwaltsgebühren in Höhe von 4.066,11 €. Da die Bank der Erbin den entstandenen Schaden nicht ersetzen wollte, landete der Rechtsstreit schließlich vor Gericht.
Bank hat bereits aufgrund der bestehenden Kontovollmacht die Anweisung der Erbin zu Unrecht verweigert
Das angerufene Landgericht Memmingen hat die beklagte Bank antragsgemäß verurteilt. Das Gericht hat dabei ausgeführt, dass dahinstehen kann, ob bereits die Bank aufgrund des vorgelegten eröffneten kalifornischen notariellen Testaments zur Befolgung der Anweisung verpflichtet gewesen wäre, weil sie jedenfalls bereits aufgrund der Kontovollmacht und der Vorsorgevollmacht die Anweisung hätte beachten müssen.
Die Kontovollmacht für das Girokonto erstreckt sich, so die Richter, auch auf das zugehörige Unterkonto, denn als Unterkonto handelt es sich nicht um ein selbständiges Konto. Auch aufgrund der vorgelegten Vorsorgevollmacht hätte die Beklagte der Anweisung auf Auszahlung nachkommen müssen. Eindeutig war die Klägerin dadurch zu Verfügungen über das Vermögen des Erblassers umfassend auch nach dessen Tod berechtigt. Die Unterschrift des Vollmachtgebers weicht nicht wesentlich von der von ihm bei der Beklagten hinterlegten Unterschrift ab. Dass er einmal den Vornamen abgekürzt und das andere Mal diesen ausgeschrieben hat, kann keine berechtigten Zweifel an seiner Urheberschaft hinsichtlich der Unterschrift begründen.
Auch hat die Beklagte gegenüber der Klägerin keine Zweifel hinsichtlich der Echtheit der Urkunde geäußert und diese etwa zur Vorlage von Vergleichsunterschriften aufgefordert, sondern nur moniert, dass sie nicht wirksam prüfen könne, wann und wie die Vollmacht zustande gekommen sei, was aber für ihre Wirksamkeit völlig irrelevant ist. Die Beklagte hat der Klägerin daher den in Folge Verzugs entstandenen Schaden zu ersetzen.
Anmerkung:
Ohne bestehende Kontovollmacht darf die Bank die Vorlage eines Erbscheins nur bei einem privatschriftlichen Testament verlangen. Wird dagegen das Erbrecht durch ein notarielles Testament nachgewiesen, dann ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dies zum Nachweis des Erbrechts ausreicht und sich eine Bank, die gleichwohl die Vorlage eines Erbscheins verlangt, auch insoweit schadenersatzpflichtig machen würde.
In der Praxis lässt sich immer wieder feststellen, dass die mit Nachlässen befassten Bankmitarbeiter oft erhebliche Defizite in den Grundkenntnissen des Erbrechts haben. So gibt es nämlich auch den umgekehrten Fall, dass Gelder bereits zur Auszahlung gelangt sind, obwohl das Erbrecht nicht durch einen Erbschein, sondern lediglich durch eine unverbindliche Mitteilung des Nachlassgerichts, dass der betreffende Empfänger Erbe sei, ausgezahlt worden sind. Auch hinsichtlich der Verfügungsbefugnis von Erben in Erbengemeinschaft erleben immer wieder, dass Bankmitarbeitern offensichtlich nicht immer bewusst ist, dass einzelnen Miterben nicht befugt sind Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände, also auch Verfügungen über Bankguthaben, zu treffen. Soll nämlich bei bestehender ungeteilte Erbengemeinschaft vom Nachlasskonto etwas bezahlt werden, dann ist dafür die Anweisung aller Miterben erforderlich. Auch hier besteht für die Bank Haftungspotenzial.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.