Wer einen Darlehnsvertrag denn mit einer Bank geschlossenen, vorzeitig ablösen möchte, der muss regelmäßig eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen. Möchte der Kunde genau wissen, welche Zahlung auf ihn zukommt und lässt er sich den zu bezahlenden Betrag von der Bank berechnen, dann verlangen viele Banken dafür eine Gebühr. Solche Regelungen finden sich oft in den AGBs. Das OLG Frankfurt am Main hat jetzt mit Urteil vom 14.12.2022 (17 U 132/21) entschieden, dass es sich dabei um eine vertragliche Nebenpflicht der Bank gegenüber dem Kunden handelt, die nicht gesondert zu vergüten ist. Eine anderslautende Klausel in AGB sei deshalb unwirksam, weil hierdurch der Kunde unangemessen benachteiligt werde.
Bank verlangt 100 € für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung
Die beklagte Bank hatte Ihren AGB eine Regelung, wonach private Darlehenskunden sich verpflichten eine Pauschale von 100 € zu bezahlen, wenn sie einen Kredit vorzeitig ablösen möchten und die Bank deshalb eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen muss. Diese Pauschale ist auch dann zu bezahlen, wenn der Kunde von einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens Abstand nimmt. Auch eine Anrechnung auf die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung findet nicht statt.
Unangemessene Benachteiligung des Kunden
Während das Landgericht noch die Klage abgewiesen hatte, wies das OLG darauf hin, dass es sich bei dieser Aufwandentschädigung um eine voll überprüfbare Preisnebenabrede handelt. Diese Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar, denn die Banken seien nebenvertraglich verpflichtet den Darlehensnehmer über die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung bei einer vorzeitigen Rückführung zu informieren. Kunden würden deshalb unangemessen benachteiligt.
Eine solche Pflicht gelte unabhängig von der gesetzlich normierten Informationspflicht nach § 493 Abs. 5 BGB, die sich nur auf Immobiliendarlehensverträge bezieht. Die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung sei komplex und beinhaltete Rechenoperationen, die für den durchschnittlichen Verbraucher schwer nachvollziehbar seien. Für die Bank dagegen sei dies kein großer Aufwand, weil die Entschädigung mithilfe eines Computerprogramms berechnen könne. Es handelt sich deshalb, so die Richter, um keine Sonderleistung, die eine gesonderte Vergütung unterliegt, sondern der Verbraucher habe hier grundsätzlich ein Informationsbedürfnis und zwar unabhängig davon, ob es dann tatsächlich zu einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens komme. Der Verwaltungsaufwand, der für die Bank mit einer derartigen Berechnung verbunden ist, sei von dieser hinzunehmen.