Mit Beschluss vom 14.09.2021 (25 NE 21.2226) hat der bei VGH die sog. 3G-Regelung im Rahmen eines einer Normenkontrolle vorausgeschalteten Eilverfahrens als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt. Es würde sich dabei nach vorläufiger Einschätzung der Richter um einen verhältnismäßigen Ausgleich für die gleichzeitig beschlossenen Lockerungen handeln.
Verletzung von körperlicher Unversehrtheit, allgemeine Handlungsfreiheit und Gleichbehandlungsgrundsatz gerügt
Die Antragstellerin hatte sich mit einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO gegen § 3 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen Verordnung gewandt. Diese Regelung sieht vor, dass der Zutritt zu bestimmten Innenräumen, wie Sport- und Freizeiteinrichtungen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Gaststätten oder Betrieben für körpernahe Dienstleistungen nur geimpften, genesenen oder getesteten Personen zugänglich ist. Sie sah dadurch Ihre Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, allgemeine Handlungsfreiheit sowie den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Sie beantragte daher im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die vorläufige Außervollzugsetzung der Vorschrift.
Verhältnismäßiger Ausgleich für eingetretene Lockerungen
Die Richter haben den Eilantrag mit der Begründung abgelehnt, dass sich die 3G-Regelung bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweise. Vor dem Hintergrund der derzeitigen pandemischen Lage sein nach wie vor die Eingriffe in die Freiheitsrechte zur Eindämmung des Infektionsgeschehens geeignet, erforderlich und auch angemessen, also verhältnismäßig. Die Maßnahme sei insbesondere ein milderes Mittel gegenüber vollständigen Betriebsschließungen und damit als Ausgleich für die Lockerungen verhältnismäßig. Da der Verordnungsgeber habe annehmen dürfen, dass von Geimpften, Genesenen oder Getesteten ein geringeres Infektionsrisiko ausgehe als von anderen Personen, sei die damit einhergehende Ungleichbehandlung auch sachlich gerechtfertigt, sodass kein zu beanstandender Eingriff in den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde.