Nach § 14 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Ein befristeter Vertrag darf dabei höchstens dreimal verlängert werden, § 14 Abs. 2 S. 1 zweiter Halbsatz TzBfG. Diese gesetzlichen Vorgaben können aber ganz erheblich durch Bezugnahme auf tarifvertragliche Regelungen zulasten des Arbeitnehmers erweitert werden. Nach § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG können nämlich durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden. Das BAG hat mit Urteil vom 26.10.2016 (7 AZR 140/15) entschieden, dass eine Höchstdauer von 6 Jahren und die 9malige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags durch Tarifvertrag möglich wäre und nicht zu beanstanden sei.
Befristetes Arbeitsverhältnis vom 15.01.2012 bis zum 31.03.2014
In dem entschiedenen Rechtsstreit schloss der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber am 16.12.2011 einen befristeten Arbeitsvertrag, wonach er in der Zeit vom 15.01.2012 bis zum 31.12.2013 als kaufmännischer Mitarbeiter bei einem Unternehmen der Energiewirtschaft beschäftigt wurde. Der Arbeitsvertrag enthielt eine sog. Bezugnahmeklausel. Danach finden unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit eines Arbeitnehmers die jeweils für das Unternehmen anwendbaren Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages bestimmt als anwendbare Tarifverträge die von der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. (AVE) geschlossenen Mantel-, Entgeltrahmen- und Entgelttarifverträge.
Am 11.12.2013 vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03.2014. Beide Befristungen erfolgten als Zeitbefristungen unter Bezug auf § 14 Abs. 2 TzBfG i. V. m. Ziffer 2.3.1. des einschlägigen MTV. Ziffer 2.3.1. MTV lautet:
„Höchstzulässige Befristungsdauer und Anzahl der Verlängerung
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens fünfmalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.“
Als sich abzeichnete, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen wird erhob der Arbeitnehmer am 27.02.2014 eine sog. Entfristungsklage zum Arbeitsgericht und begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 31.03.2014 beendet werden wird.
BAG hält tarifliche Regelung, die eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren bei 5-maliger Verlängerungsmöglichkeit zulässt für wirksam
Nachdem er bereits vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht unterlegen war, hatte er auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Nach Ansicht der Bundesrichter gelten die gesetzlichen Beschränkungen des Teilzeitbefristungsgesetz es nicht, wenn tarifvertraglich nach § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG etwas Abweichendes zum Nachteil des Arbeitnehmers geregelt wurde.
Diese Befugnis der Tarifvertragsparteien gilt aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen nicht schrankenlos. Der durch § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG eröffnete Gestaltungsrahmen der Tarifvertragsparteien ermöglicht nur Regelungen, durch die die in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG genannten Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen nicht um mehr als das Dreifache überschritten werden.
Das BAG hatte bereits mit Urteil vom 15.08.2012 (7 AZR 184/11) festgestellt, dass die Gestaltungsbefugnis der Tarifparteien beschränkt ist, konnte die exakte Bestimmung dieser Schranken aber dahingestellt sein lassen. Im Urteil vom 18.03.2015 (7 AZR 272/13) hatte es eine tarifvertragliche Regelung, die die zulässige Höchstdauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse auf 48 Monate und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen auf sechs festlegt, für wirksam befunden. Mit der vorliegenden Entscheidung zieht das BAG klare Grenzen. Die Tarifparteien dürfen eine Höchstdauer der Befristung von sechs Jahren vereinbaren und die Möglichkeit vorsehen, einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag innerhalb der sechsjährigen Frist bis zu neunmal zu verlängern.